Hausratversicherung beinhaltet keinen Gartengrill

Hausratversicherung Vergleich Ein Gartengrill ist weder ein Möbelstück für den Garten noch ein Gartengerät und ist deshalb bei Schaden nicht grundsätzlich über die Hausratversicherung geschützt.

Ist in den Versicherungsbedingungen der eigenen Police der Diebstahl vom Geräten und Möbeln aus dem Garten eingeschlossen, so gilt dies aber nicht für den erwähnten Grill. So entschied jedenfalls das Amtsgericht Bad Segeberg in einem verhandelten Fall.

Ein Eigenheimbesitzer beanspruchte von seinem Versicherer Schadensersatz nach der Entwendung des hochwertigen Edelstahlgrills aus seinem Garten und verwies auf die Versicherungsbedingungen im Vertrag zur Hausratversicherung, die explizit auch Gartenmöbel und Geräte innerhalb des Grundstücks einschließen. Das Amtsgericht entschied jedoch gegen den Kläger, da der Gartengrill eben nicht zu den Gartengeräten gehöre.

Von einem Möbelstück könne ohnehin nicht ausgegangen werden. Denn nach den Versicherungsbedingungen werden Möbel wie folgt definiert: „Möbel aus Kunststoff, Metall oder Holz wie Gartenstühle, Bänke oder Tische, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien Verwendung finden.“ Gartenmöbel dienen hauptsächlich zur Aufnahme von Gegenständen (als Abstellfläche) oder als Sitzgelegenheit für Menschen.

Unter einem Gartengerät seien nur Hilfsmittel zu verstehen, die für die Gartenarbeit bestimmt seien. Die Konstruktion dieser Geräte müsse so sein, dass der Zweck eindeutig auf eine Pflege oder Bearbeitung des Gartens schließen lassen. Dies sei bei einem Grill nicht gegeben.

Das Gericht verwies im Urteil auch auf den Zweck der Regelung und des Versicherungsschutzes. Gartenmöbel seien für den wetterbedingt zulässigen dauerhaften Gebrauch im Freien bestimmt und sollten nicht täglich unter Verschluss genommen werden müssen. Gleiches gelte für eine Anzahl von benötigten Geräten. Ein Grill sei jedoch nur kurzzeitig im Gebrauch und könne danach in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. In diesem Fall könne er durchaus unter dem Schutz der Hausratversicherung stehen.

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