Hausratversicherung nicht verpflichtet, nach Einbruch vorherigen Zustand wiederherzustellen

Hausratversicherung nicht verpflichtet, nach Einbruch vorherigen Zustand wiederherzustellen

Die Hausratversicherung ist nicht verpflichtet, nach einem Einbruch den vorherigen Zustand 1:1 wiederherzustellen. So hat zumindest das Oberlandesgericht Hamm im verhandelten Fall entschieden.

Für viele ist es im Falle eines Einbruchs ein beruhigendes Gefühl, eine Hausratversicherung abgeschlossen zu haben. Sie kommt für die Reparatur der durch die Einbrecher beschädigten Türen oder Fenster auf und ersetzt ebenso die entwendeten Sachen.

Die Zahl der Einbrüche in Wohnungen und Häuser nimmt beständig zu. Im letzten Jahr wurde ein Rekordstand vermeldet. Rund 167.000 Straftaten dieser Art wurden in der Kriminalstatistik vermerkt. Das sind ganze 10 % mehr als im Jahr zuvor. Die Zunahme der Einbrüche bedeutet für die Hausratversicherungen einen Anstieg der auszukehrenden Versicherungsleistungen. Sie sind ihrerseits um Schadensbegrenzung bemüht. Dies führt dazu, dass nicht immer der Schaden zur Zufriedenheit des Geschädigten beseitigt wird.

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Optische Schönheitsfehler liegen im Auge des Betrachters

In einem aktuellen Fall vor dem OLG Hamm (Az. 20 U 222/15) waren sich ein Versicherungsnehmer und dessen Versicherung darüber uneinig, wie die Ausbesserung der Schäden nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl auszusehen hat. Bei ersterem wurden zwei Terrassentüren im Wohnzimmer beschädigt. Die Hausratversicherung ließ die Türen reparieren. Allerdings geschah das nicht in dem Umfang, wie es der Versicherungsnehmer beziehungsweise Kläger gerne gehabt hätte.

Er vertrat die Meinung, dass die Reparatur nicht ausreichend war. Konkret reklamierte er, dass mit bloßen Auge erkennbare Unterschiede zum vorherigen Zustand beständen wie etwa Unebenheiten auf den Oberflächen, leicht wellige Dichtungen und ein anderer Glanzgrad des reparierten Kunststoffs verglichen mit dem Original. Der Kläger fand also die Optik gestört.

Nur notwendige Reparaturkosten werden von der Hausratversicherung übernommen

Die Hausratversicherung verwies auf die sachverständig ausgeführte Reparatur und lehnte weitere Ansprüche des Versicherungsnehmers als unbegründet ab. Das Gericht schloss sich der Ansicht der Versicherung an. Damit wurde das vom Landgericht Hagen in erster Instanz gefällte Urteil bestätigt. Jenes stellte fest, dass lediglich die Kosten für die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Instandsetzung übernommen werden müssen. Gleiches fand das OLG Hamm:

Durch die erfolgte Reparatur seien die Terrassentüren wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt worden. Dies sei für den Kläger zumutbar und rechtfertige demzufolge keine weiteren Überarbeitungen auf Kosten der Hausratversicherung. Einzig eine Entschädigung für einen optischen Minderwert hätte der Versicherungsnehmer geltend machen können. Das Gericht sah aber ebenfalls einen solchen als zu gering an, um weitere Leistungen von Seiten der Versicherung einzufordern. Im Ergebnis wurden die verbliebenen Schönheitsfehler als unerheblich eingestuft und die Hausratversicherung des Klägers von jeglicher weiterer Kostenübernahme freigesprochen.

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