Private Unfallversicherung hilft bei Karnevalsunfällen

Unfallversicherung Vergleich Beim Karneval gilt: viele Unfälle sind nicht versichert, aber die private Unfallversicherung kann hier einspringen!

Die meisten „Narren“, die sich in den vergangen Tagen in das bunte Treiben stürzten, werden sich kaum Gedanken über ihren Versicherungsschutz gemacht haben. Aber je ausgelassener das Treiben, umso häufiger ist mit Unfällen zu rechnen. Gerade in diesen Tagen herrscht bei vielen Versicherungsgesellschaften Ausnahmezustand in Sachen eingehender Schadensmeldungen.

In der Vergangenheit gab es zum Thema „Karneval und Unfälle“ diverse Gerichtsprozesse. Meist wurde dabei den Geschädigten kein Recht zugesprochen. In diesen Fällen müssen die Unfallopfer den Schaden selbst tragen. Typische Beispiele sind das Ausrutschen in der „Bierlache“ bei einer Großveranstaltung.

Dazu gibt es ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Köln, welches besagt, dass bei einer solchen Großveranstaltung wie einer Karnevalsfeier es unvermeidbar ist, dass sich auf dem Boden Flüssigkeiten befinden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass bei einem erneuten Gerichtsprozess, ein Kläger Recht bekäme, der von einem Veranstalter in diesem Fall Schmerzensgeld oder Schadensersatz fordern würde.

Ähnliches gilt, wenn sich jemand bei einem Festumzug verletzen sollte, wenn er zum Beispiel auf der herumgeworfenen „Kamelle“ ausrutschen und stürzen sollte. Denn zu diesem Thema gibt es bereits mehrere verhandelte Gerichtsfälle. Auch wer durch die herumfliegenden Gegenstände, die von einem Umzugswagen fliegen, ein Gast eine Platzwunde davontragen sollte, hat er kaum Chancen auf Übernahme des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Veranstalters.

Hier kann nur eine private Unfallversicherung helfen. Allerdings gibt es auch da Einschränkungen. War der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert, verliert er seinen Schutz durch die private Unfallversicherung. Viele Gesellschaften nehmen in ihre Policen Bedingungen auf, in denen Unfälle unter Alkoholeinfluss bei einem Blutalkohol über 1,5 Promille nicht mehr versichert sind.

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