Aktuelle Gerichtsurteile zur Hausratversicherung
Erich Aiwanger
Nachfolgend finden Sie einige aktuelle Gerichtsurteile zur Hausratversicherung, welche vielleicht für Sie interessant sein könnten.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 19 U 140/05) liegt kein Einbruchdiebstahl vor, wenn keine nachweisbaren Einbruchspuren an der Wohnungstür vorhanden sind. Der Versicherer kann in diesem Fall davon ausgehen, dass der Originalwohnungsschlüssel benutzt wurde, der gegebenenfalls unter dem Türabtreter lag, oder die Wohnungstür nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde. Ohne Einbruchsspuren kommt die Hausratversicherung nicht für einen Diebstahlschaden auf.
Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn in einem Mietshaus Wäsche aus einem Wäschetrockenraum entwendet wird, der verschließbar ist und dieser Raum nicht verschlossen wurde. Da es sich in diesem Fall um einen sogenannten einfachen Diebstahl handelt, muss die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen.
Die Hausratversicherung kommt nicht für Schäden auf, wenn eine Wohnung längere Zeit nicht mehr bewohnt wurde. Zwar schützt die Hausratversicherung den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers, allerdings nicht auf unbegrenzte Zeit. Eine ältere Dame war zu einem Probeaufenthalt in ein Altersheim gezogen, hatte aber ihre Mietwohnung noch nicht aufgegeben. Nach 6 Monaten kam es zu einem Wasserrohrbruch in der nicht mehr genutzten Wohnung, der einen erheblichen Schaden verursachte. Die Versicherung muss nach einem Urteil des LG Köln (Aktenzeichen O 397/06) nicht zahlen.
Einige Wertsachen sind bei einem Diebstahl nicht im normalen Schutz der Hausratversicherung eingeschlossen. So gehört zum Beispiel das wertvolle Silberbesteck zu solchen Wertsachen, die extra versichert werden müssen. Das LG Coburg entschied in einem Urteil (Aktenzeichen 12 O 951/05), dass die Versicherung nicht für den Diebstahl eines 15.000 Euro teuren Bestecks aufkommen müsse. Die abgeschlossene Deckungssumme der Hausratversicherung beinhalte dies nicht.