Aktuelle Gerichtsurteile zur privaten Unfallversicherung

Unfallversicherung Vergleich Wer als Gasthörer eine Uni besucht und einen Unfall erleidet, benötigt eine private Unfallversicherung. Eine gesetzliche Unfallversicherung greift nicht beim freiwilligen Besuch einer Vorlesung.

Was für Schüler und Studenten Gültigkeit hat, die bekanntlich unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, sollte dies nicht auch für jeden anderen Uniteilnehmer gelten?

Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen. Der freiwillige Besuch einer Vorlesung endete für eine Frau schmerzhaft. Im konkreten Fall wurde die Dame auf dem Weg nach Hause von einem Mann angegriffen und verletzt. Sie forderte deshalb von der gesetzlichen Unfallversicherung Schadensersatz. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass die Dame die Uni freiwillig besucht hätte. Deshalb könne für den Schaden nur eine private Unfallversicherung aufkommen.

Das zuvor genannte Gericht gab der Versicherung Recht. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse Zahlungen nur leisten, wenn die geschädigte Person in einer formalen Beziehung zur Ausbildungsstätte stehe. Das betreffe aber nur immatrikulierte Studenten und keine Gasthörer.

Ganz anders entschied das Hessische Landessozialgerichts bei einem verhandelten Fall zum Unfall während einer sogenannten „Schwarzarbeit“. Wer hätte gedacht, dass auch nicht vertraglich beschäftigte, im Volksmund Schwarzarbeiter genannt, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Hier hätte doch jeder sofort gesagt: Für den Schadenl kann eigentlich nur eine private Unfallversicherung aufkommen.

Im konkret verhandelten Fall ging es um einen Serben, der mit einem Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland lebte. Bei einem Job auf einer Baustelle erlitt er durch einen starken Stromschlag schwere Verbrennungen. Da der Mann nicht legal beschäftigt war, verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall. Der Betroffene sei als Selbstständiger tätig gewesen. Die Richter sahen diese anders. Die Tatsache, dass er keinen Arbeitsvertrag vorweisen könne, sei für den Sachverhalt irrelevant. Gesetzlich verbotene Handlungen seien nicht automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.

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