Arbeitsunfall im Ausland: Private Unfallversicherung hilft
Erich Aiwanger
Auch bei einer beruflichen Tätigkeit im Ausland ist bei einem Unfall eine private Unfallversicherung unter Umständen dringend notwendig.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt bei einem entsprechenden Schaden nur dann auf, wenn der Geschädigte als Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt wird. Normalerweise ist es so, dass jede Deutsche, der von seinem Arbeitgeber dienstlich ins Ausland beordert wird, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Allerdings entschied kürzlich das Landessozialgericht Hessen in einem Fall zu Ungunsten des Beschäftigten. Dieser konnte keine Festanstellung bei einem Arbeitgeber nachweisen.
Konkret wurde der Fall eines Dolmetschers behandelt, der im Auftrag des Roten Kreuzes einen Hilfstransport nach Russland begleitet hatte. Bei diesem Transport verletzte sich der Dolmetscher. Die Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall, da der Mann in Deutschland nicht angestellt gewesen sei, als sich der Unfall ereignete. Dem Einwand des Dolmetschers, dass er ja vom Roten Kreuz während des Einsatzes beschäftigt worden wäre, folgten die Richter nicht. Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft recht.
Die gesetzliche Unfallversicherung käme nur dann für einen Schaden auf, wenn mit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls ein Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Firma bestehen würde. Der Dolmetscher habe aber bei seiner Tätigkeit nur ausgeholfen und sei nicht vom Roten Kreuz angestellt gewesen. Im verhandelten Fall hätte also nur eine private Unfallversicherung greifen können.
Deshalb sollte sich jeder Werktätige vor einem Auslandseinsatz rechtzeitig um seinen notwendigen Versicherungsschutz kümmern. Es muss zweifelsfrei geklärt sein, ob das Arbeitsverhältnis unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, bei der eine private Unfallversicherung durch den Auftragnehmer abzuschließen ist.