Autoversicherung: Ab sofort besteht Winterreifenpflicht
Erich Aiwanger
Die Autoversicherung kommt für Schäden im Winter nur noch auf, wenn das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist.
Jahrelang wurde über eine Pflicht zur Nutzung von Winterreifen in Deutschland debattiert. Nun kam es tatsächlich recht kurzfristig und mit aller Konsequenz zur Einführung diese Pflicht. Seit Ende November gilt in Deutschland eine allgemeine Winterreifenpflicht. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift muss der Kraftfahrzeugbesitzer mit einem erhöhten Bußgeld rechnen.
Viel wichtiger ist aber die Tatsache, dass bei einem Unfall mit Sommerreifen in der kalten Jahreszeit der Versicherungsschutz durch die Autoversicherung nicht mehr gewährleistet ist. Allerdings ist diese Tatsache nicht ganz neu. Die meisten Versicherungen lehnten auch in den zurückliegenden Jahren bereits eine Schadensregulierung ab, wenn der Unfall durch die Nutzung von Sommerreifen im Winter passierte.
Die neue Regelung sieht konkret vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis oder Reifglätte ausschließlich mit Winter-, Allwetter- oder M+S-Reifen bewegt werden darf. Das heißt, im Winter gilt praktisch durchgängig die neue Anordnung. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro und den Eintrag eines Punktes in der Flensburger Kartei. Sollte durch die Benutzung von Sommerreifen sogar eine direkte Gefährdung des Verkehrs festgestellt werden, muss der Fahrer ein Bußgeld von 80 Euro zahlen. Aber das Aufziehen der Winterreifen allein genügt nicht. Die Profiltiefe der benutzen Reifen sollte noch minimal 4 Millimeter betragen. Sollen Winterreifen benutzt werden, die älter als vier Jahre sind, ist es zu empfehlen, diese von einer Fachwerkstatt vor dem Aufziehen prüfen zu lassen.
Im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen befürworten in diesem Fall die meisten Betroffenen ausdrücklich den Erlass des Gesetzgebers zur Winterreifenpflicht. Deshalb dürften die Autoversicherer auch kaum mit einer Klagewelle rechnen müssen, wenn sie ihre Leistungen bei Unfällen mit Sommerreifen in der kalten Jahreszeit verweigern.