Autoversicherung: Keine Leistungen bei grober Fahrlässigkeit?
Erich Aiwanger
Wie sieht es eigentlich bei der Autoversicherung mit dem Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit aus?
Bis zum Jahr 2007 gab es auf diese Frage eine klare Antwort. Alle Kfz-Versicherungen verfuhren nach dem gleichen Prinzip. Führte ein Autofahrer einen Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten herbei, verlor er seinen kompletten Versicherungsschutz. Die Versicherung leistete also keine Zahlung. Ab 2007 änderte sich diese Handhabung.
In neuen Verträgen zur Kfz-Kaskoversicherung kann nun eine entsprechende Regelung in die Versicherungspolice aufgenommen werden. Je nach Grad der Fahrlässigkeit werden die Leistungen der Versicherung dann nur teilweise gekürzt. Grund für die Neuregelung war die Einsicht, dass im modernen Straßenverkehr praktisch niemand eine Situation ausschließen kann, in der er fahrlässig handelt. Ob der Sachverhalt der „groben Fahrlässigkeit“ im eigenen Versicherungsvertrag enthalten ist, darüber sollte sich jeder Kraftfahrzeugführer informieren.
Bei einer repräsentativen Umfrage des Direktversicherers DA Direkt konnten die meisten Versicherten keine Angaben darüber machen, ob in ihrem Vertrag die „grobe Fahrlässigkeit“ mit versichert ist. Nur 13% der Befragten wussten genau, dass diese Klausel in ihrem Vertrag enthalten ist. Allerdings äußerte sich auch ein erheblicher Anteil der Befragten bewusst gegen die Aufnahme der „groben Fahrlässigkeit“ in ihre Verträge zur Autoversicherung. Schließlich rechnen viele Fahrzeugführer nicht zu unrecht damit, dass ihr Beitrag nach Änderung eines Altvertrages nicht unerheblich steigen würde.
Die Autoversicherungen weisen darauf hin, dass man gerade über die Feiertage zum Jahreswechsel auf die Fristen zur Meldung von Unfallschäden achten sollte. Denn nach jedem Unfall ist der Verursacher dazu verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Woche seiner Autoversicherung zu melden. Diese Regelung gilt allerdings nicht für kleinere Schäden bis etwa 500 Euro.