Berufsunfähigkeitsversicherung: keinesfalls Krankheiten verschweigen

Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich Eine vorliegende Krankheit oder andere Gebrechen führt oft zu höheren Beiträgen oder einem Leistungsausschluss bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, das Verschweigen dieser Tatsache kann aber zum Verlust der Versicherungsleistungen führen.

Leider können Kunden immer wieder der Versuchung nicht widerstehen, die eine oder andere Angabe zu bereits vorliegenden Erkrankungen „wegzulassen“.

Der Deutsche Anwaltverein weist nach einem aktuellen Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Brandenburg nochmals darauf hin, dass alle abgefragten Angaben zur Krankengeschichte wahrheitsgemäß zu machen sind.

Verhandelt wurde der Fall einer Beamtin, die eine kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Sie verschwieg dem Versicherer jedoch eine chronische Magenschleimhautentzündung. Der Zustand der Patientin verschlimmerte sich dahingehend, dass sie einige Jahre nach Abschluss der vorgenannten Versicherung für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt wurde. Die Frau wollte nun Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen. Nachdem der Versicherer jedoch von der langjährigen Erkrankung erfuhr, stellte er seine Zahlungen ein. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht urteilte. Das Verschweigen der Erkrankung durch die Beamtin sei als eine arglistige Täuschung zu werten. Der Versicherer habe deshalb das Recht die vereinbarte Leistung zu verweigern.

Unvollständige Angaben im Antragformular müssen jedoch nicht in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem anderen verhandelten Fall zu Gunsten des Versicherten. Der Antragsteller hatte damals das Formular zu seiner Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vollständig ausgefüllt. Die Versicherungsgesellschaft beanstandete die Unterlagen jedoch nicht und schloss den Vertrag ab. Längere Zeit später kündigte dann der Versicherer plötzlich mit der Begründung, dass Angaben in den Unterlagen fehlten. Das Gericht gab jedoch dem Kunden der Versicherung Recht. Das Unternehmen hätte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Die Versicherung hätte bereits vor Abschluss des Vertrages die offenen Fragen klären müssen und könne nicht nachträglich vom Vertrag zurücktreten.

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