Berufsunfähigkeitsversicherung: Unbedingt genaue Tätigkeit angeben!

Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich Zu den wichtigsten privaten Versicherungen zählt heute die Berufsunfähigkeitsversicherung. Aufgrund einer Berufsunfähigkeit muss jeder vierte deutsche Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorzeitig aufgeben. Gibt es für Geburtsjahrgänge vor 1961 noch einen gewissen Schutz vor Berufsunfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, so müssen alle später geborenen Arbeitnehmer privat vorsorgen.

Wer nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, benötigt finanzielle Mittel, um einen vernünftigen Lebensstandard beibehalten zu können. Junge Arbeitnehmer besitzen gute Chancen einen passenden Versicherungsvertrag zu bekommen. Mit steigendem Alter oder bei chronischen Erkrankungen ist es allerdings oft schwierig, den passenden Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit zu erhalten. Ebenso müssen bestimmte Berufsgruppen mit Risikoaufschlägen bei der Versicherung rechnen. Keinesfalls sollte man deshalb aber Angaben zu Krankheiten oder zur genauen Tätigkeit bei der Versicherung verschweigen, sonst riskiert man im Ernstfall den Versicherungsschutz.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde der Versicherungsgesellschaft recht gegeben, die die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnte. Im konkreten Fall konnte ein Fahrlehrer wegen eines Bandscheibenvorfalls seine Tätigkeit nicht mehr ausüben (Berufsunfähigkeit zu mindestens 50%). Der Fahrlehrer beantragte bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen. Die Versicherung weigerte sich aber zu zahlen. Sie gab an, der Versicherte hätte seine berufliche Tätigkeit nicht genau spezifiziert. Der Fahrlehrer klagte und verlor den Prozess. Die Richter gaben der Versicherung Recht, da der Kläger in seinen Unterlagen sich widersprechende Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht hatte. Neben dem Beruf als Fahrlehrer würde der Kläger nach eigenen Angaben auch noch ein Sportbekleidungsgeschäft betreiben. Es sei also für die Versicherung nicht ersichtlich, welchen Beruf der Kläger nun tatsächlich ausübe

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