Betriebshaftpflichtversicherung zahlt nicht bei Pfusch am Bau

Betriebshaftpflichtversicherung Vergleich Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung sollte für jeden selbständigen Handwerker Grundvoraussetzung für seine tägliche Arbeit sein.

Sie schützt aber nicht in allen Fällen vor finanziellen Folgen bei Schäden. Normalerweise deckt die Betriebshaftpflichtversicherung alle Schäden ab, die durch Mitarbeiter oder verwendete Werkzeuge (Betriebsmittel) entstehen. Gedeckt sind durch die Versicherung Personen-, Vermögens- und Sachschäden.

Da die Risiken in den einzelnen Branchen allerdings sehr unterschiedlich sind, werden meist keine allgemeinen Betriebshaftpflichtpolicen ausgestellt, sondern individuelle Verträge mit einem abgestimmtem Versicherungsumfang angeboten.

Ein solcher Vertrag schützt aber nicht vor dem sogenannten „Pfusch am Bau“. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Verfahren, dass die Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkers für durch unsachgemäße Arbeiten verursachte Schäden nicht zahlen muss.

Konkret ging es darum, dass der Handwerker mit dem Ausbau des Kellers eines Einfamilienhauses beauftragt war. Der Bauherr verlangte nach Mängelanzeige eine Sanierung des Kellers, da dieser nicht sachgemäß gegen den Grundwassereintritt abgedichtet wurde. Die Sanierungskosten beliefen sich auf über 20.000 Euro. Den Schaden wollte der Handwerksmeister nun über seine Betriebshaftpflichtversicherung geltend machen.

Diese lehnte die Übernahme des Schadens allerdings ab, worauf der Handwerker klagte. Er argumentierte dass der Wassereintritt auf eine einzige undichte Fuge zurückzuführen gewesen sei. Es handele sich um Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden aus einem Mangel, für die ein Schutz durch die abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung bestehe.

Die Richter wiesen die Klage des Handwerkers ab. Gewährleistungsansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, seien nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung. Bereits durch die undichte Fuge sei der Keller „in gravierender Weise mangelhaft“ gewesen. Das Handwerksunternehmen hätte jedoch einen mangelfreien Keller ausbauen müssen. Wegen des Wassereintritts konnte der Bau nicht „mangelfrei“ übergeben werden sondern erst nach einer Komplettsanierung, die zu Lasten des Auftragnehmers zu erfolgen hätte.

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