Die Privathaftpflicht Versicherung leistet nicht automatisch auch bei einem Grillunfall
Erich Aiwanger
Unfälle passieren im Haushalt schnell und ohne Vorwarnung und sollten durch eine Privathaftpflicht Versicherung zumindest aus finanzieller Sicht abgedeckt sein. Schließlich werden häufig Menschen verletzt und es entsteht ein oft beträchtlicher Sachschaden.
Besonders beim Grillen kommt es jährlich in Deutschland zu zahlreichen Unfällen. Nun gilt das Grillen im Sommer als eine der liebsten Freizeitbeschäftigungen.
Die Liebhaber dieser Essenszubereitung sollten sich deshalb rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob im Schadensfall ihre Privathaftpflicht auch finanziell haftet.
Es spielt dabei kaum eine Rolle, welche Art von Grill zum Einsatz kommt, auch wenn die Gefahren mit offenem Feuer oder bei der Inbetriebnahme eines Gasgrills als höher einzuschätzen sind als bei einem elektrischen Gerät. Leider kommt es gerade beim Anzünden eines Holzkohlegrills immer wieder zu Unachtsamkeiten oder fahrlässigen Handlungen. Gleiches gilt bei der Inbetriebnahme eines Gasgrills.
In einem kürzlich verhandelten Gerichtsfall wurde die Klage eines Versicherten abgewiesen, der aus Unachtsamkeit bei der Entzündung des Gasgrills diesen umstürzte und einen Brand auslöste. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da in der Privathaftpflicht Versicherung solche Geräte nicht mit eingeschlossen waren. Sie bekam das Recht der Zahlungsverweigerung zugesprochen.
Dies bedeutet im Umkehrschluss für viele Versicherte, ihre Verträge zur Privathaftpflicht Versicherung genau zu prüfen und sich im Zweifelsfall an den Versicherer zu wenden. Sollte der Grillunfall eines Liebhabers dieser Essenszubereitung nicht in der vorhandenen Police eingeschlossen sein, so sollte er sich um die Ergänzung seines Vertrages bemühen oder sich an eine andere Gesellschaft wenden, die vielleicht zu günstigen Bedingungen diese Versicherungsleistung mit einschließt. Denn auch hier oder besonders hier gilt: „Vor dem Schaden klug sein“.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Privathaftpflicht nur Schäden an fremden Eigentum oder Personen übernimmt. Eigenschäden sind über die Privathaftpflicht nicht gedeckt.