Die Privathaftpflicht zahlt bei Virenschaden, nicht aber für Basteln am Auto
Erich Aiwanger
Eine Privathaftpflicht Versicherung übernimmt je nach Tarif auch Schäden, die durch das versehentliche und unwissentliche Verschicken von E-Mails entstehen können. Der Versicherungsschutz tritt ein, wenn der Versicherte eine E-Mail mit schadhaftem Inhalt (Virus, Trojaner etc.) an einen Empfänger versendet, wenn der Adressat die Nachricht zuvor mit einem aktuellen Virenscanner geprüft hat. Wer also seinen PC mit einer stets aktuellen Version einer Anti-Viren-Software betreibt und dennoch versehentlich eine Schaden auslösenden E-Mail verschickt, ist in der Regel durch diese Privathaftpflicht geschützt. Die Schadensübernahme bleibt allerdings auf Europa beschränkt und der Versand muss unwissentlich erfolgen. Bewusste Angriffe, wie sie beispielsweise durch Hacker durchgeführt werden, fallen selbstverständlich nicht unter den Versicherungsschutz.
Keinen Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht genießen allerdings Autobastler, zumal wenn das Fahrzeug nicht einmal zugelassen ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf muss die Versicherung nicht haften, wenn Schäden durch „Bastelarbeiten“ an einem nicht zugelassenen Fahrzeug entstehen. Im konkreten Fall hatte ein Hobbymechaniker ein nicht für den Straßenverkehr zugelassenes Auto in einem fremden Lagerraum repariert und beim Versuch dieses zu starten eine Funkenbildung ausgelöst, die zu einem Brand führte. Bei dem Brand wurde das Fahrzeug zerstört und der Lagerraum beschädigt. Die Privathaftpflicht des Schadensverursachers zahlte nicht, weshalb der Mann klagte. Das Düsseldorfer OLG wies die Klage mit folgender Begründung zurück: Aufgrund der so genannten „kleinen Benzinklausel“ sind Schäden, welche durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstehen, nicht durch die Privathaftpflicht gedeckt. Als irrelevant beurteilte das Gericht den Einwand des Klägers, er habe wegen der fehlenden Zulassung das Fahrzeug selbst nicht versichern können.