Die Privathaftpflichtversicherung muss Brille nach Unfall ersetzen
Erich Aiwanger
Sollte bei einem Unfall die Brille kaputt gehen, muss die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
Da der Geschädigte in der Regel wieder auf einen schnellen Ersatz einer defekten Brille angewiesen ist, muss die Versicherung des Schadensverursachers den kompletten Preis der neuen Brille erstatten und nicht nur den üblichen Zeitwert. So entschied jedenfalls das Landgerichts Münster in einem kürzlich verhandelten Fall.
Im Gerichtsprozess bekam der Kläger Recht, der nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz forderte. Die zerbrochene Brille des Geschädigten war bereits fünf Jahre alt, das Ersatzmodell kostete 700 Euro, was die Versicherungsgesellschaft veranlasste, nur einen Teil des Schadens zu übernehmen. Sie boten dem Geschädigten lediglich 300 Euro an. Das Gericht gab dem Kläger jedoch Recht. Obwohl die Brille natürlich nach fünf Jahre nicht mehr als neuwertig zu betrachten sei, gäbe es jedoch keinen Markt für gebrauchte Brillen, der die Bestimmung eines Zeitwertes zuließe und außerdem benötigte der Geschädigte sofort einen Ersatz. Er konnte also nicht erst nach einem günstigeren Modell recherchieren.
An diesem Beispiel wird wieder einmal deutlich, wie wichtig der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist. Schnell kann ein vermeintlich kleiner Schaden finanzielle Ausmaße annehmen, die die Belastbarkeit des Schadensverursachers überschreiten.
Leider sind immer noch viele Deutsche nicht ausreichend über ihre Privathaftpflichtversicherung geschützt. Nach einer Analyse fehlen in manchen Policen wichtige Bedingungen für den Versicherungsschutz. Beispielsweise verzichten über 50 Prozent der Neukunden bei Privathaftpflichtversicherungen auf eine Absicherung für den Fall, dass die Gegenpartei in einem Schadensfall nicht zahlen kann, weil sie gegebenenfalls zahlungsunfähig ist (Forderungsausfalldeckung).