Die Rechtsschutzversicherung leistet auch bei einer Nebentätigkeit

Rechtsschutzversicherung Vergleich Die private Rechtsschutzversicherung kommt auch für Streitigkeiten bezüglich einer nichtselbständigen Nebentätigkeit auf, sofern der Arbeitsrechtsschutz vertraglich vereinbart wurde. Oft birgt eine Nebentätigkeit Konfliktpotential im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nicht selten enden arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vor dem Gericht. Hier ist die private Rechtsschutzversicherung sehr hilfreich und übernimmt die anfallenden Kosten der Streitigkeiten.

Nach geltender Rechtsprechung ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich untersagt, eine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers auszuüben. Dies soll auch bei jeder Nebentätigkeit gelten. In einem aktuellen Arbeitsgerichtsfall wurde Anfang 2010 die Auseinandersetzung zwischen einer Briefsortiererin und der Deutschen Post AG zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Im verhandelten Fall hatte die Deutsche Post AG ihrer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin eine Nebentätigkeit untersagt. Die nur in Teilzeit von wöchentlich 15 Stunden angestellte Briefsortiererin teilte dem Arbeitgeber mit, dass sie wegen des zu geringen Verdienstes eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin aufnehmen werde. Das Unternehmen, für das die Briefsortiererin tätig werden wollte, stellte aber neben Zeitungen auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Deutsche Post AG untersagte die Nebentätigkeit und berief sich auf die zuständigen Tarifregelungen. Die Arbeitnehmerin klagte gegen das Verbot mit der Begründung, dass sie nur als Zustellerin von Zeitungen tätig werde und auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen sei. Das Gericht bezweifelte, ob nach den allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei dieser untergeordneten Tätigkeit jegliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens zu verbieten sei, ließ es aber dahingestellt. Die vom Arbeitgeber angeführte Tarifregelung würde aber ein Verbot der Nebentätigkeit nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zulassen. Das Gericht wich deshalb zugunsten der Klägerin von den allgemeinen Grundsätzen ab. Zwar stehen beide Unternehmen, für die die Klägerin tätig sein wolle, mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Klägerin werde aber weder in der Briefzustellung tätig, noch würden sich ihre Tätigkeiten anderweitig überschneiden.

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