Eine private Unfallversicherung ist in manchen Fällen auch in der Firma hilfreich
Erich Aiwanger
Bei einem Unfall in der Raucherpause muss ein Arbeitnehmer zur Schadensregulierung unter Umständen auf seine private Unfallversicherung zurückgreifen, sofern er eine solche abgeschlossen hat.
Im Januar wurde die Klage einer Raucherin am Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Sie arbeitet in einem Seniorenheim und musste zum Rauchen grundsätzlich vor die Tür des Gebäudes gehen, da in den Innenräumen ein striktes Rauchverbot besteht.
Der Arbeitgeber hatte diese Verfahrensweise ausdrücklich gestattet. Die Beschäftigte handelte also mit ausdrücklicher Billigung ihres Arbeitgebers. Nach der „Zigarettenpause“ kehrte die Klägerin zu ihrem Arbeitsplatz zurück und erlitt in der Eingangshalle des Seniorenheims einen Unfall, welcher einen Bruch des Armes zu Folge hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, wogegen die Beschäftigte klagte.
Das Berliner Gericht lehnte die Klage ab mit der Begründung, dass es sich bei einer Raucherpause nicht um eine durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Tätigkeit handele. Der Konsum von Genussmitteln unterliege nicht der gesetzlichen Versicherung wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme während der Mittagspause. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.
Es bleibt abzuwarten, ob es einer Berufung standhält. Denn aus diesem Urteil ergibt sich sofort die Frage: Wie ist die Rechtslage, wenn es beispielsweise beim Gang zur Kaffeemaschine zu einem Sturz kommt? Der Kaffee während der Arbeitszeit ist auch bei ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers die Einnahme eines Genussmittels. Holt sich ein anderer Arbeitnehmer dagegen ein Glas Wasser und kommt dabei zu Schaden, sähe die Rechtslage wieder anders aus.
Eins ist sicher: Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann bei Ablehnung der Anerkennung durch die gesetzlichen Leistungen dann seinen privaten Schutz in Anspruch nehmen. Davon sollte man zumindest ausgehen.