Gebäudeversicherung: Gerichtsurteile im Zusammenhang mit fahrlässigem Verhalten

Gebäudeversicherung Vergleich Die Gebäudeversicherung eines Vermieters muss für Brandschäden aufkommen, die ein Mieter verursacht, auch wenn dieser leicht fahrlässig handelt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied Ende vergangenen Jahres gegen die Klage einer Versicherungsgesellschaft, die den Schaden eines Mieters wegen grob fahrlässigen Verhaltens nicht begleichen wollte. Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin vergessen, eine Herdplatte abzuschalten, als sie das Haus verließ.

Auf dem Herd stand ein Topf, auf dem Schmalz erhitzt werden sollte. Die nicht abgeschaltete Herdplatte verursachte letztendlich einen Wohnungsbrand. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Frau nicht grob fahrlässig gehandelt habe, da sie vor dem Verlassen der Wohnung die Herdplatten, auf denen mehrere andere Töpfe standen, abgeschaltet habe. Lediglich die eine Platte, die später den Brand auslöste, wurde vergessen. Durch das Abschalten der anderen Herdplatten habe die Frau durchaus nicht sorglos gehandelt. Das Vergessen des Abschaltens der einen Herdplatte mit dem Schmalztopf stelle nur ein Augenblicksversagen dar und rechtfertige keineswegs ein unentschuldbares Fehlverhalten.

In gleicher Weise hatte bereits das OLG Karlsruhe bei einem Wohnungsbrand geurteilt (Aktenzeichen: 12 U 126/07). Hier hatte ein Mieter einen Topf nur kurzzeitig unbeaufsichtigt gelassen. Für den entstandenen Schaden, den ein Brand auslöste, musste die Gebäudeversicherung des Vermieters aufkommen. In dieser Versicherung waren die Sachschäden mit versichert, die ein Mieter verursacht. Die Versicherung könne ihre Eintrittspflicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verweigern. Beides sei im verhandelten Fall dem Vermieter aber nicht nachzuweisen. Da allerdings eine leichte Fahrlässigkeit des Schadensverursachers vorlag, stehe der Gesellschaft der Gebäudeversicherung gegenüber der Privathaftpflicht Versicherung des Mieters ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Zeitwertschadens zu.

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