Gerichtsurteil zur Privathaftpflichtversicherung bei Umbauarbeiten am Wohnhaus
Erich Aiwanger
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom Januar 2012 entschieden, dass eine Hausbesitzerin, die bei Abbrucharbeiten unabsichtlich einen Unbeteiligten verletzte, nicht gegen die notwendige Sorgfaltspflicht verstoßen habe.
Der entstandene Schaden muss nicht durch die Wohngebäudeversicherung übernommen werden. Vielmehr ist für diesen Fall die Privathaftpflichtversicherung des Schadenverursachers zuständig.
Die Besitzerin eines Mehrfamilienhauses, für welches sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besaß, hatte im Rahmen von Umbauarbeiten eigenhändig alte Fliesen von der Wand abgeschlagen. Ihr Sohn, der bei der Arbeit nicht mithalf sondern nur in der Nähe stand, wurde durch einen umherfliegenden Splitter am Auge verletzt.
Die Frau forderte ihre eigene Privathaftpflichtversicherung zur Übernahme des Schadens und zur Zahlung von Schmerzensgeld auf. Die Versicherungsgesellschaft lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass der Sohn auf ausdrücklichen Wunsch der Kundin im eigenen Vertrag mitversichert sei und die Zuständigkeit ohnehin beim Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherer läge. Die Versicherte widersprach der Argumentation.
Der zwischenzeitlich volljährige Sohn lebe mit ihr nicht mehr im Haushalt zusammen und hätte eine eigene Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie hätte lediglich versäumt, diese Änderung ihrer Versicherung mitzuteilen. Die Richter schlossen sich der Argumentation der Hausbesitzerin und Klägerin an, wiesen die Klage allerdings ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es sich bei den selbst vorgenommenen Arbeiten der Besitzerin nicht um typische Arbeiten handelte, die zum Umfang der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gehörten und sie auch gegen keine sich aus dem Eigentum ergebenden Pflichten verstoßen hätte.
Dass die Klage trotz allem abgewiesen wurde, ist der Tatsache geschuldet, dass Ansprüche mitversicherter Personen vom Deckungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. Hier wurde der Frau das Versäumnis einer notwendigen Vertragsänderung zum Verhängnis.