Gerichtsurteile zur Privathaftpflichtversicherung
Erich Aiwanger
Eine fehlerhafte Betankung des Kraftfahrzeuges eines Bekannten durch den Versicherungsnehmer führte zum Motorschaden am PKW. Der Versicherte wollte seine Privathaftpflichtversicherung mit der Übernahme des Schadens beauftragen. Diese lehnte jedoch mit dem Hinweis auf die sogenannte „Benzinklausel“ im Versicherungsvertrag ab. Das Oberlandesgericht Berlin gab dem Versicherer Recht. Bei der Betankung des Fahrzeuges handele es sich um eine allgemeine Bedienhandlung bzw. und eine gewöhnliche Benutzung des Fahrzeuges.
Damit fällt die Handlung rechtmäßig unter die Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag und der Schaden muss aus eigener Tasche beglichen werden.
Nach der Niederlage in einem Gerichtsprozess reichte ein Versicherter eine Nichtigkeitsklage gegen seine haftpflichtversichernde Gesellschaft ein, da der durch den Versicherer direkt beauftragte Anwalt nach Ansicht des Klägers diesen in der Verhandlung nicht richtig vertreten hätte und er deshalb Schadensersatz leisten müsse. Nach den allgemeinen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, berechtigte Ansprüche an Geschädigte zu zahlen, die durch Handlungen seines Versicherten entstehen oder unbegründete Ansprüche gegenüber seinem Versicherten abzuwehren. Allerdings steht es im Rahmen der AGB dem Versicherer zu, selbst einen Anwalt zur Vertretung der Ansprüche seiner Kunden zu bestimmen. Eine Vollmacht des Versicherten für diese Vertretung muss nach Ansicht des OLG Koblenz nicht vorliegen. Die Klage des Versicherten wurde deshalb abgewiesen.
Zugunsten der Versicherungsgesellschaft entschied auch der Bundesgerichtshof in einem dort verhandelten Fall. Gibt ein Versicherter ohne Konsultation mit der eigenen Gesellschaft zu, einen geforderten Haftpflichtanspruch verursacht zu haben, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherte darf den Untersuchungen seiner Gesellschaft nicht vorgreifen und ein Schuldeingeständnis liefern. Dies schließt allerdings nicht die sachliche Darlegung des Vorgangs aus, der zum Schaden führte. Ob ein Haftpflichtanspruch im konkreten Fall vorlag, steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Wenn der Versicherte zugibt, den entstandenen Schaden verursacht zu haben, macht er sich damit automatisch zahlungspflichtig. Die Versicherung kann in einem solchen Fall die Leistungen verweigern.