Gerichtsurteile zur Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung Vergleich Werden in den Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung „Schäden durch Schwamm“ ausdrücklich ausgeschlossen, so haftet die Versicherung bei Schwammbefall nicht.

Dies ist auch dann der Fall, wenn durch Austritt von Leitungswasser – eigentlich ein Haftungsgrund – ein Schwammbefall hervorgerufen wird. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil im Juni des vergangenen Jahres.

Ebenfalls keine Haftung übernimmt die Wohngebäudeversicherung bei einem Wasserstau im Lichtschacht des Hauses. Es handele sich hierbei nicht um eine Überschwemmung, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte. Ein Überschwemmungsschaden setze eine mindestens partielle Überschwemmung des versicherten Objektes durch Regen oder ein oberirdisches Gewässer voraus. Ein Aufstauen von Regenwasser in einem Lichtschacht wegen unzureichender Entwässerung dieser Einrichtung stelle keinen Haftungsgrund durch die Versicherung dar.

Auch der Bruch von Abflussrohren für Regenwasser ist nicht durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Nach dem Urteil des Landesgerichts Coburg sind nach den im verhandelten Fall vorgelegten Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung im Versicherungsschutz enthalten. Die Regenwasserableitung sei in diesen Bedingungen nicht enthalten. Ein Abflussrohr für Regenwasser, welches nicht gleichzeitig zum Abfluss der im Haus anfallenden Abwässer dient, könne nach allgemeinem Verständnis nicht zur Wasserversorgung zugerechnet werden.

Das Landgericht Ellwangen wies die Klage eines Versicherten zurück, der seiner Wohngebäudeversicherung einen vorgetäuschten Schaden unterschieben wollte und wegen der Ablehnung der Zahlung vor Gericht zog. Der Versicherte hatte angegeben, dass ein angeblicher Wasserschaden dafür verantwortlich sei, dass seine Fliesen plötzlich von der Badezimmerwand abgefallen seien. Ein Nachweis des Schadenshergangs erbrachte jedoch die Gewissheit, dass für das Herabfallen der Fliesen kein Wasserschaden verantwortlich gewesen sein konnte. Wegen der arglistigen Täuschung befreite das LG den Versicherer von jeglicher Schadensersatzleistung.

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