Glasversicherung im Rahmen der Inhaltsversicherung für Gewerbe
Erich Aiwanger
Bei der Glasversicherung im Rahmen einer Inhaltsversicherung für Gewerbe gibt es zwei verschiedene Arten der Entschädigung, nämlich die Entschädigung als Geldleistung oder in Form einer Sachleistung.
Voraussetzung dafür ist der entsprechende Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft. Bei der Entschädigung als Sachleistung wird auf Kosten des Versicherers eine zerstörte oder beschädigte Einrichtung aus Glas in gleicher Art an den Ort des Schadens geliefert und der Austausch vorgenommen.
Ausgeschlossen von solchen Sachleistung sind allerdings Kosten, die zum Erreichen des Standorts des Schadens notwendig sind. Das kann zum Beispiel die Aufstellung eines Krans oder Hebezeugs sein, wenn an einer hohen Außenfassade Glasteile getauscht werden müssen. Gleiches gilt für Zusatzkosten durch An- und Abbau von Sicherungseinrichtungen, zum Beispiel Vergitterungen.
Im geschilderten Fall erteilt der Versicherte den Auftrag zur Beseitigung des Glasschadens und die Versicherungsgesellschaft übernimmt dann Rechnungskosten bis zur laut Vertrag vereinbarten Höhe. Eine Entschädigung durch Geldleistung bedeutet, dass die Aufwendungen für Entsorgung der zerstörten Glasteile, die Anlieferung und der Ersatz der defekten Teile (Montageleistungen) durch eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung abgegolten werden.
Bei der gewerblichen Inhaltsversicherung sollte der Versicherte beachten, dass sich im Laufe seiner unternehmerischen Tätigkeit die Bedingungen ändern können und er deshalb wegen einer nicht bekannt gegebenen Gefahrenerhöhung seinen Versicherungsschutz gefährdet. Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn sich nach Vertragsunterzeichnung vorhandene Umstände innerhalb des Unternehmens so verändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird. Dies kann zum Beispiel durch ein geändertes Produktionsprofil mit gefährlicheren Produktionsprozessen der Fall sein.