Glasversicherung: Wellplatten aus Plexiglas sind versichert!
Erich Aiwanger
Eine gerichtliche Auseinandersetzung klärte den Streitfall, ob die Glasversicherung bei der Beschädigung einer Überdachung aus Plexiglas-Wellplatten zur Zahlung verpflichtet werden kann.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Glasversicherung für sein Gebäude abgeschlossen. In den zur Police gehörenden Bedingungen waren unter dem Punkt „Gebäudeverglasung“ die versicherten Gegenstände aufgeführt. Genannt wurden auch Glas- und Kunststoffscheiben von Veranden, Wintergärten und dergleichen.
Als nun der Versicherte einen Schaden an einer Verandaüberdachung geltend machen wollte, bekam er von seiner Versicherung einen ablehnenden Bescheid. Es handele sich bei der Abdeckung um eine Wellplatte und keine Scheibe. Der Begriff „Scheibe“ setze eine plane oder zumindest annähernd ebene Fläche voraus. Eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft beim Landshuter Amtsgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte bei der Urteilsbegründung aus, dass die Plexiglasplatte sich allein schon wegen ihrer Lichtdurchlässigkeit von einer klassischen Scheibe erheblich unterscheide. Solche Wellplatten zählten deshalb nicht zu den versicherten Gegenständen einer Glasversicherung.
Der Geschädigte wollte sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden und ging beim Landshuter Landgericht in Berufung. Im Urteil vom 30. Januar 2012 folge das Landgericht nun der Auffassung des Klägers. Denn es seien in den Versicherungsbedingungen auch Glasbausteine ausdrücklich bei den versicherten Gegenständen genannt. Und auch diese hätten eine deutlich geringere Lichtdurchlässigkeit als eine herkömmliche Scheibe. Da in der Versicherung ausdrücklich auf die Verandaüberdachung hingewiesen wurde, die zu den versicherten Teilen gehöre, so sei die Versicherung zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Verständnis normaler Versicherter könne nicht zwischen einer planen und einer welligen Überdachung unterschieden werden. Beide erfüllen den gleichen Zweck. Die Versicherung wurde zum Schadensersatz und der Übernahme der Anwaltskosten verurteilt.