Gutachten über Kfz-Reparaturkosten ist für Autoversicherung bindend

Ein Kfz-Gutachten ist für die Autoversicherung bindend

Übernimmt ein Gutachter die Schätzung der Kfz-Reparaturkosten für die Autoversicherung, gelten seine Angaben als verbindlich.

Die Feststellungen eines Kfz-Gutachters zur Höhe des Schadens und zum Ausmaß der Instandsetzung müssen in der Sache zweckmäßig sein. Das gilt auch, soweit Nebenleistungen für die Reparatur erforderlich sind.

Der Geschädigte darf sich darauf verlassen, dass der Gutachter korrekte und verbindliche Angaben macht, an die sich die Werkstatt gebunden sieht. Das hat das Amtsgericht Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil betont (Az. 15 C 4/17 vom 25. April 2017).

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Streit mit Autoversicherung wegen Zusatzkosten nach Reparatur

Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Unfall geraten. Er hatte sich mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners darauf geeinigt, dass die alleinige Schuld für den Unfall und für den Schaden bei seinem Unfallgegner lag. In der Folge ergab sich eine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, die Kosten für den Schaden zu übernehmen.

Zum Streit kam es allerdings aufgrund der anfallenden Nebenkosten. Der Versicherer war der Ansicht, dass die Auslagen für den Transport des Fahrzeugs zwischen der Werkstatt und der Lackiererei deutlich zu hoch waren. Deshalb verweigerte der Versicherer die Übernahme der gesamten Kosten. Er leistete lediglich einen Teilbetrag. Weitere Einwände macht der Versicherer geltend wegen der veranschlagten Kosten für die Reinigung, die die Werkstatt erhoben hatte. Der Versicherer wollte diese Kosten überhaupt nicht tragen. Zur Begründung führte er aus, dass er die Reinigung des Unfallwagens nach der Durchführung der Lackiermaßnahmen nicht für erforderlich hielt.

Im Ergebnis summierte sich der verweigerte Betrag auf unter 100 Euro. Dennoch musste der Fall durch das Amtsgericht Coburg verhandelt werden.

Gericht entscheidet im Interesse des Klägers

Die Richter stellten sich auf die Seite des Klägers, sie folgten seinen Ausführungen in allen Punkten. Sie beanstandeten lediglich einen Betrag von 40 Euro für eine Hilfeleistung des Gutachters. Diese konnte nicht wie gewünscht nachgewiesen werden. Somit konnten die Richter diese Kosten nicht als gerechtfertigt anerkennen.

Das Gericht kam zu der Feststellung, dass der Gutachter schon in seinen Ausführungen erläutert hatte, dass der von der Werkstatt angesetzte Betrag für den Transport des Wagens zur Lackiererei den vor Ort üblichen Preisen entsprach. Die Werkstatt selbst hatte keine Lackiererei und konnte die Arbeiten deshalb nicht selbst ausführen. In der Folge waren die Kosten für den Transport tatsächlich angefallen. Vor diesem Hintergrund sei der Versicherer gehalten, den vollen Betrag zu erstatten.

Werkstattrisiko ist vom Versicherer zu tragen

Zu der gleichen Ansicht kamen die Richter auch in Bezug auf die Kosten für die Reinigung. Es sei nachvollziehbar, dass durch die Arbeiten am Fahrzeuglack und durch die nötigen Schleifarbeiten Spuren im Inneren des Fahrzeugs zu sehen sein mussten. Diese mussten beseitigt werden. Der Sachverständige hatte das in seinen Ausführungen ebenfalls ausführlich belegt.

Insbesondere wiesen die Richter darauf hin, dass sich der Geschädigte auf die Dokumentation des Gutachters verlassen muss. Ein Gutachten ist in der Regel die Grundlage für die Beauftragung der Werkstatt, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall zu reparieren ist. Falls dennoch ein Fehler in der Werkstatt passiert, weil eine Arbeit falsch, überteuert oder zu lange ausgeübt wird, entspricht das dem Werkstattrisiko. Das Werkstattrisiko ist explizit nicht vom Geschädigten zu tragen. Es obliegt dem Schädiger oder seinem Versicherer, für dieses Risiko einzustehen und angefallene Mehrkosten zu tragen.

BGB sieht Basis für Regressansprüche vor

Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auf das Korrektiv nach dem Paragraphen 255 des BGB hin. Hier ist die Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz geregelt. Derjenige, der zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist, könne sich dadurch Regressansprüche abtreten lassen, die der Auftraggeber aus dem Werkvertrag für die Reparatur hat. Nach der Abtretung bestehe die Möglichkeit, diese Ansprüche auf Regress gegenüber der Reparaturwerkstatt einzufordern.

Eine gute Autoversicherung schützt Verursacher und Geschädigte

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine gute Autoversicherung nicht nur für den Verursacher eines Schadens ist, sondern auch für den Geschädigten.

Im vorliegenden Fall ging es zwar um einen sehr geringen Betrag, den der Versicherer nicht zahlen wollte. Wären die Richter seiner Auffassung gefolgt, bliebe allerdings die Frage zu klären, wer für die Kosten aufkommt. Im Zweifel laufen der Geschädigte oder der Schadensverursacher Gefahr, diese Auslagen selbst zu tragen. Zu verhindern ist das allenfalls durch eine Kfz-Versicherung, die auch bei kleinen Summen kulant leistet.

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