Häufige Versicherungsirrtümer - Privathaftpflichtversicherung
Erich Aiwanger
Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den beliebtesten und auch wichtigsten Versicherungen der Deutschen. Viele Versicherte wägen sich nach Abschluss in vollkommener Sicherheit. Doch nicht immer haftet die Versicherung für Schäden des Versicherten. Im Einzelfall können Kleinigkeiten über das Leistungsausmaß des Vertrages entscheiden.
Schuld hieran ist das viel gefürchtete „Kleingedruckte“, in dem die Zuständigkeiten und AGBs der jeweiligen Versicherung geregelt werden. Dies nennt man in Fachkreisen Versicherungsbedingungen und Klauseln. Auch so genannte „Ausschlüsse“ sind Gegenstand des Kleingedruckten einer Versicherungspolice. Einige solcher Ausschlüsse werden im Folgenden näher beschrieben.
Fall 1: Die kaputte Brille
Beim Besuch eines
Bekannten stößt man versehentlich dessen Brille vom Tisch – Ein
klarer Fall für die eigene Privathaftpflichtversicherung. Womöglich leer geht der geschädigte
Bekannte jedoch aus, wenn sich die Brille nicht auf dem Tisch, sondern dem Sofa
befunden hat. Dies wird unter Umständen als unsachgemäßer Aufbewahrungsort für eine Brille
befunden und der Geschädigte bleibt auf dem Schaden sitzen.
Fall 2: Die Kinder-Klausel
Bekanntlich sind Kinder
unter sieben Jahren (im öffentlichen Straßenverkehr bis zehn Jahre) laut Gesetz schuldunfähig. Eltern haften daher nur, wenn
sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben. Aus diesem Grund geht
der Geschädigte oftmals leer aus. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern eine Privathaftpflichtversicherung besitzen.
Reißt beispielsweise ein 6-jähriger Knirps beim Nachbarn die Tischdecke vom Tisch, kann die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigern. Sofern die Eltern des Schadensverursachers im Vertrag die Klausel "deliktunfähige Kinder" eingeschlossen haben, leistet der Verrag auch in diesem Fall.