Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kommt nicht für jeden Schaden auf
Erich Aiwanger
Weder die Wohngebäude- noch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und auch nicht der Eigentümer eines Grundstücks sind grundsätzlich für Schäden haftbar zu machen, die sich spielende bzw. im konkreten Fall turnenden Kindern zuziehen. So urteilte jedenfalls das Landgericht Coburg in einem dort im Jahr 2012 verhandelten Fall.
Was war geschehen? Ein Vater parkte sein Auto vor einem Privatgrundstück und wollte mit seinen beiden Kindern eine Veranstaltung besuchen.
Die Tochter des Mannes war bereits aus dem Wagen gestiegen, während der Vater dem Sohn noch half, das Auto zu verlassen. Der damals sechs Jahre alten Tochter wurde das Procedere offensichtlich zu langweilig, weshalb sie begann auf dem Zaun des Grundstückes, an dem der Vater parkte, zu turnen. Der Zaun stürzte unter dem Gewicht des Mädchens ein. Eine sich lösende Eisenstange verletzte das Mädchen so schwer, dass es zu einem längeren Krankenhausaufenthalt kam. Der Vater des Mädchens forderte vom Grundstückseigentümer Schadenersatz.
Die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Mannes, dem das Grundstück gehörte, lehnte jedoch eine Zahlung ab, da dem Eigentümer des Zaunes keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Der Zaun wäre regelmäßig kontrolliert worden und sei auch nicht als Spielgerät für Kinder ausgelegt. Das Kind befand sich auch nicht im Grundstück, sondern hätte den Zaun vom öffentlichen Gehweg aus bestiegen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Eigentümer können nicht damit rechnen, dass Kinder Zäune als Klettergerüste benutzen. Dies sei eine Zweckentfremdung eines Gartenzauns. Für eine solche nicht typische Nutzung der Umzäunung des Grundstücks könne der Eigentümer nicht haftbar gemacht werden.