Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung muss nicht zwangsläufig bei Dachlawinen zahlen

Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Irgenwann rückt die kalte Jahreszeit heran und damit auch die Bildung von schneebedeckten Dächern und den möglicherweise folgenden Dachlawinen.
Ein Hauseigentümer ist jedoch nicht grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Dach bzw. an seinem Gebäude Schneefanggitter zu installieren. In einem Verfahren beschäftigte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juni 2013 mit der Klage eines Mieters, dessen Auto durch eine Schneelawine vom Dach des Wohnhauses beschädigt wurde.

Der Vermieter bzw. seine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sollte den am Kraftfahrzeug entstandenen Schaden übernehmen. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht ging jedoch davon aus, dass es in schneearmen Gebieten, um ein solches handelt es sich bei der Stadt Duisburg, dem Hauseigentümer überlassen bleibt, ob er eine Schneefangeinrichtung errichtet. Auch ein Warnhinweisschild am Parkplatz, das vor den Gefahren herabstürzender Schneemassen warnt, ist nicht unbedingt notwendig. Die Kenntnis der Gefahr begründet außerdem ein Mitverschulden des Mieters. Schließlich hatte er sein Fahrzeug bereits seit geraumer Zeit direkt unter dem Dach des Hauses geparkt und hätte damit die Gefahr erkennen müssen.

Die Klage des Mieters wurde abgewiesen, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung muss für den finanziellen Schaden am Auto nicht aufkommen. Die grundsätzliche Gefahr hätte dem Mieter klar sein müssen, auch ein zusätzlich aufgestelltes Schild wäre ohne zusätzlichen Informationswert gewesen. Allerdings könne es keinen grundsätzlichen „Freispruch“ für Hausbesitzer bei Schneelawinen geben. Sollte sich eine extreme Wettersituation anbahnen, bei dem starker Schneefall und damit meterhoher Schnee auf dem Dach zu erwarten sei, müsse der Vermieter die Hausbewohner warnen. In einem solchen Fall müssen der Eigentümer respektive seine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Schäden aufkommen, wenn die Warnung vor der Gefahrensituation nicht erfolgte.

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