Hausratversicherung: Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Hausratversicherung Vergleich Die Hausratversicherung zahlt für einen Einbruch nur, wenn dieser zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Diese Erfahrung machte jedenfalls ein Betroffener, der nach dem ablehnenden Bescheid seiner Versicherung und einer Klage schließlich auch in der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Karlsruhe kein Recht erhielt.

Während seines Urlaubs waren dem Kläger aus seiner Wohnung elektronische Geräte, Schmuck und Bargeld in einem Gesamtwert von fast 47.000 Euro gestohlen worden.

Die sofort herbeigerufene Polizei stellte eine Beschädigung der Hoftür, den Ausbau des Schließzylinders der Hauseingangstür sowie die Aushebelung einer Zwischentür im Haus fest.

Die zuständige Hausratversicherung bestritt jedoch das Vorliegen eines eindeutigen Tatbestandes, der auf einen Einbruch hinweise. Auch das zuständige Landgericht Karlsruhe sah einen Einbruch nicht als erwiesen an und wies die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft ab. Ein Gutachter hatte festgestellt, dass ein Zylinder des vorliegenden Typs nur bei einer geöffneten Tür hätte ausgebaut werden können. Aufbruchspuren, die auf ein Öffnen der Tür hindeuteten, lägen jedoch nicht vor.

In der Berufungsverhandlung wies der Richter des Oberlandesgerichtes darauf hin, das der Kläger bereits das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht nachweisen könne. Zwar genüge einer Beweislast für einen behaupteten Einbruch ein Sachverhalt, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließe, dass die versicherten Gegenstände entwendet worden seien. Im konkret geschilderten Fall fehlten jedoch die Einbruchspuren. Die Beschädigung des Holztores müsse in keinem zwingenden Zusammenhang mit einem Einbruch gesehen werden. Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Schließzylinders wurden nicht festgestellt.

Nach Meinung des Sachverständigen ist jedoch ein Ausbau des Zylinders bei verschlossener Tür unmöglich, ohne dabei Spuren von Gewalteinwirkung zu hinterlassen. Der Kläger könne vielmehr nicht schlüssig nachweisen, dass das Wohngebäude während seiner Abwesenheit ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre, wie es für den Schadenersatz durch die Hausratversicherung notwendig sei.

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