Hausratversicherung: Auf Klauseln bei Schäden durch Blitzschlag achten
Erich Aiwanger
Schäden an elektrischen Geräten durch auftretende Überspannungen nach Blitzschlag deckt die Hausratversicherung ab, sofern die Klausel Überspannungsschaden durch Blitz eingeschlossen ist.
Doch es ist Vorsicht geboten. Nicht in jedem Fall haftet die Hausratversicherung. Im Winter ist die Gefahr relativ gering. Doch jetzt kommt es wieder zunehmend zur Ausbildung schwerer Gewitter.
Damit verbunden ist auch die Gefahr eines einschlagenden Blitzes im eigenen Wohnhaus oder in der gemieteten Wohnung des Mehrfamilienhauses stark steigend. Die eintretenden Schäden durch Überspannungen sind oft beträchtlich. Gerade wenn die Wohnung am Tag verlassen ist und die Bewohner ihrer Arbeit nachgehen, lassen sich Elektrogeräte bei einem heraufziehenden Gewitter nicht vom Netz trennen.
Viele Geräte werden aber in heutiger Zeit im sogenannten Standby betrieben und damit ist das Netzteil an der Stromversorgung angeschlossen. Nun gibt es bei einigen Versicherungen Klauseln in der Hausratversicherung, die zwar den direkten Schaden bei Blitzschlag ersetzen, nicht aber eventuell auftretende Folgeschäden. Im Klartext heißt das: Wenn der Blitz in die Antenne des Fernseh- und Rundfunkgerätes einschlägt und diese zerstört, wird die Antennenanlage ersetzt. Der Folgeschaden, der an Fernseher und Radio durch den Standby-Betrieb fast unweigerlich entsteht, muss vom Versicherten selbst getragen werden.
Für die Überspannungsschäden als Folge des Blitzeinschlags greift die Versicherungspolice also nicht mehr. Die meisten Versicherungen bieten eine optionale Wahl des Tarifes mit den zuvor geschilderten Folgeschäden an. Wer also sicher gehen will und sich vielleicht gerade erst einen neuen und teuren Flachbildfernseher gekauft hat, sollte sich diese Tarifanpassung überlegen. Die gerade stattfindende extreme „Tornadosaison“ in den USA sollte Warnung genug sein.