Hausratversicherung bei Bedürftigkeit?
Erich Aiwanger
Auch Empfängern von Arbeitslosengeld II (oft als Hartz IV Leistungen bezeichnet) steht es zu, eine Hausratversicherung abzuschließen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Versicherung bereits bestand, bevor Arbeitslosengeld II bezogen werden musste, oder ob die Versicherung erst abgeschlossen wurde, als die Bedürftigkeit bereits vorlag. Die Leistungsempfänger können gegebenenfalls die Beiträge für eine Hausratversicherung vom anrechenbaren Einkommen abziehen. Selbstverständlich muss bei einer solchen Versicherung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Das Sozialgericht Hamburg entschied 2009 in einem Gerichtsurteil zugunsten eines Hartz IV Empfängers, der eine Hausratversicherung erst nach Beginn seines Leistungsbezugs abgeschlossen hatte. Der Kläger wollte von seinem geringen monatlichen Zuverdienst von 180 Euro monatlich den Versicherungsbeitrag von 25 Euro in Abzug bringen. Die zuständige Behörde der Agentur für Arbeit wollte dies jedoch verweigern mit dem Hinweis, dass nur Beiträge der privaten Haftpflichtversicherung abzugsfähig wären und die Beiträge einer Hausratversicherung nur angerechnet werden könnten, wenn diese vor dem Eintreten der Bedürftigkeit abgeschlossen worden wäre. Die angemessene Höhe der Hausratversicherung sollte nicht über 650 Euro pro Quadratmeter liegen. Das Hamburger Sozialgericht gab dem Kläger aber Recht. In der Urteilsbegründung führte das Gericht an, dass es schließlich für die Agentur für Arbeit günstiger sei, die Versicherungsbeiträge anzurechnen als bei einem Schadensfall dem Empfänger der Hartz-IV-Leistungen einen kompletten neuen Hausrat zu bezahlen. Allerdings gab der zuständige Richter des Hamburger Sozialgerichts bekannt, dass eine solche Entscheidung in jedem einzelnen Fall zu prüfen sei.