Hausratversicherung: Gerichtsurteile in einer Kurzzusammenfassung
Erich Aiwanger
Ein Nachweis darüber, dass ein im Haus ordnungsgemäß installierter Tresor entwendet wurde, ist durch den meist erheblichen Schaden, der beim Einbruch entstand, leicht zu führen. Viel schwieriger ist es jedoch, einen Beweis für den gestohlenen Inhalt zu erbringen.
Hier sind nach einem BGH-Urteil Zeugenaussagen von hoher Bedeutung. Das Amtsgericht Hattingen entschied in einem Urteil gegen einen Geschädigten, der von seiner Hausratversicherung Schadensersatz nach einem Diebstahl forderte.
Der Einbruch in die Wohnung des Geschädigten wurde allerdings dadurch erleichtert, dass ein leicht zugängliches Fenster in Kippstellung geöffnet war. Dem Einbrecher wurde es zu leicht gemacht, den Diebstahl zu begehen. Beim Verlassen der Wohnung müssen Fenster und Türen fest verschlossen werden, wenn man im Schadensfall auf seine Hausratversicherung zurückgreifen will.
Nach einer Entscheidung des Landesgerichts Coburg musste die Hausratversicherung eines Geschädigten nicht zahlen, nachdem ihm Go-Karts in einem Gesamtwert von etwa neuntausend Euro gestohlen wurden. Die Garage, aus der die Fahrzeuge entwendet wurden, lag fünf Kilometer vom Haus entfernt. Wie das Gericht entschied, war es dem Fahrzeugbesitzer wegen der großen Entfernung unmöglich, die Garage zu beobachten. Außerdem gab es in den Versicherungsbedingungen der vorliegenden Hausratversicherung keine verbindlichen Hinweise darüber, ob die gestohlenen Fahrzeuge überhaupt Bestandteil der Police waren.
Ein Hausratschaden durch einen Raub muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, auch wenn dies im Ausland geschieht und die Versicherungsscheinnummer nicht verfügbar ist. In diesem Fall muss sich der Versicherte mit Namen und Adresse kenntlich machen und die Versicherungsnummer später nachreichen. Eine Meldung erst zwei Monate nach dem Diebstahl bedeutet eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, was die Schadensersatzforderungen gegenüber der Hausratversicherung mindern oder ausschließen kann (Urteil des Amtsgerichts München).