Hausratversicherung: Gerichtsurteile
Erich Aiwanger
Die Hausratversicherung kann die Leistungen kürzen, wenn eine Waschmaschine längere Zeit unbeaufsichtigt läuft und der Zulaufschlauch für das Wasser in dieser Zeit abrutscht.
Vor dem Landessozialgericht Osnabrück wurde der vorliegende Fall verhandelt. Der Versicherungsnehmer hatte seinen Zulaufschlauch einer in Betrieb befindlichen Waschmaschine ohne einen sogenannten „Aquastop“ beim Verlassen seiner Wohnung nicht abgesperrt.
Als er nach etwa einer Stunde nach Hause zurückkam, hatte sich zwischenzeitlich der Schlauch von der Waschmaschine gelöst, was eine Überschwemmung der Wohnung zur Folge hatte. Der Bruch einer Überwurfmutter war zwar durch den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar, trotzdem hätte dieser nach Meinung seiner Versicherung grob fahrlässig gehandelt. Die Hausratversicherung kürzte die Leistungen deshalb um 70%. Der Versicherte klagte dagegen ohne Erfolg. Das LSG Osnabrück gab dem Versicherer in vollem Umfang Recht.
In Berlin wurde ein Fall verhandelt, bei dem der Versicherte seine Gesellschaft verklagte, weil diese die Übernahme eines Schadens am Hausrat teilweise verweigerte. Der Versicherer lehnte die Zahlung für einen Teil des Hausrates ab, da es sich bei diesem um Handelswaren handele. Der Gewerbetreibende bestritt dies. Die Richter sahen die Beweislast allerdings beim Versicherten. Er müsse nachweisen, dass es sich bei den beschädigten Gegenständen um seinen privaten Besitz handele und nicht um Waren, die er in seinem Gewerbe zum Verkauf angeboten hätte.
Ebenfalls zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft entschied das Amtsgericht Oberhausen nach einem Sturmschaden. Der Geschädigte hatte trotz Sturmwarnung das Dachgeschossfenster seines Hauses angekippt und unbeaufsichtigt gelassen. Im konkreten Fall hatte der Wetterbericht am Vortag für ganz Deutschland orkanartige Sturmböen vorhergesagt. Das Gericht sah deshalb ein grob fahrlässiges Verhalten beim Versicherten. Die Übernahme von 50% des Sturmschadens durch die Hausratversicherung sei daher eher als kulant zu bewerten.