Hausratversicherung: Leistung auch wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
Erich Aiwanger
Normalerweise kommt die Hausratversicherung für Schäden die aus grober Fahrlässigkeit resultieren nicht oder nur teilweise auf. Ein typischer Fall für diesen Sachverhalt soll an einem Beispiel kurz beschrieben werden.
Nach einem langen Arbeitstag will Mann (oder Frau) sich ein entspannendes Bad gönnen, dreht das Wasser auf und das Telefon klingelt. Das Telefonat zieht sich eine geraume Weile hin, die Badewanne gerät dabei in Vergessenheit und läuft zwischenzeitlich über.
Durch die Decke läuft das Wasser zum Untermieter und es entsteht ein nicht zu vernachlässigender Schaden. Die Hausratversicherung wird im günstigsten Fall auf leichtfertiges Verhalten urteilen, wahrscheinlich aber auf grobe Fahrlässigkeit.
Durch diese grobe Fahrlässigkeit geht allerdings ein Teil des Versicherungsschutzes durch die Hausratversicherung verloren. Zwar wird man je nach Versicherungsgesellschaft nicht auf dem gesamten Schaden allein sitzen bleiben, aber die meisten Versicherungen kürzen in einem solchen oder ähnlichen Fall die Versicherungsleistung. Den geschilderten Fall kann aber wohl niemand mit absoluter Sicherheit ausschließen. Muss man also auf einen Teil seines Versicherungsschutzes verzichten, wenn ein solcher Schaden eintritt?
Man muss es nicht zwangsläufig. Für alle Kunden, die auch bei einem solchen Versäumnis auf „Nummer sicher“ gehen wollen, bietet die Versicherungsunternehmen mittlerweile auch Tarife mit vollem Schutz bei grober Fahrlässigkeit an.
Natürlich sollte sich jeder Versicherungskunde sein spezielles Angebot machen lassen und die Höhe des Tarifes mit seinem bisherigen Beitrag vergleichen und ggf. den Tarif oder Anbieter wechseln.