Hausratversicherung muss auf Summenbegrenzung bei Diebstahl von Bargeld nicht hinweisen

Hausratversicherung muss auf Summenbegrenzung bei Diebstahl von Bargeld nicht hinweisen

Eine Hausratversicherung ersetzt nach einem Einbruch auch Bargeld. Ein Gericht hat nun entschieden, dass der Versicherer auf eine mögliche Begrenzung der Summe nicht hinweisen muss.

Dass nach einem Einbruch auch dabei gestohlenes Bargeld von der Hausratversicherung ersetzt wird, weiß mittlerweile jeder. Ebenfalls ist bekannt, dass größere Summen besser in einem Tresor aufgehoben sind. Für ungesichert aufbewahrtes Bargeld hat die Versicherung das Recht, eine Höchstgrenze für eine Erstattung festzulegen. Dies steht in der Regel in den Versicherungsbedingungen. Darauf hingewiesen werden muss der Kunde allerdings beim Vertragsabschluss nicht. Das wurde jetzt sogar vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) bestätigt.

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Gestohlenes Bargeld war über Hausratversicherung nicht vollständig abgedeckt

Im vorliegenden Fall hatte ein Restaurantbesitzer gegen seine Hausratversicherung geklagt. Er nahm seine Trinkgelder in beträchtlicher Höhe mit nach Hause und bewahrte sie dort auf. Bei einem Einbruch ließen die Diebe sich nicht lange bitten und das so verführerisch offen umherliegende Bargeld in ihren eigenen Taschen verschwinden.

Der Bestohlene meldete dies seiner Hausratversicherung, die jedoch lediglich bereit war, maximal 1.100 Euro zu ersetzen. Als Grund wurde aufgeführt, dass das Geld nicht gesichert in einem Tresor aufbewahrt wurde. Außerdem enthielte der Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel, dass in einer solchen Situation die Versicherung ein Recht auf Begrenzung der Schadenersatzleistungen habe.

Dem Versicherungsnehmer selbst war die Klausel unbekannt, weshalb er dagegen klagte. Er habe im Zuge des Versicherungsschadens erstmalig von einer solchen Klausel erfahren. Diese sei deshalb unwirksam. Er war der Meinung, bei Abschluss der Versicherung hätte man ihn auf das Bestehen der Klausel hinweisen müssen.

Keine Hinweispflicht über mitversichertes Bargeld bei Vertragsabschluss

Das OLG Oldenburg (Az.: 5 U 162/16) sah das anders. Man könne selbst von einem Nichtfachmann den logischen Gedankengang erwarten, dass eine unbegrenzte Haftung bei ungesichert aufbewahrten, hohen Bargeldbeständen von Vornherein ausgeschlossen ist. Schließlich dürfte es im eigenen Interesse sein, entsprechende Geldsummen in der Weise zu schützen, dass ein Diebstahl möglichst verhindert wird. Von einer überraschenden Erkenntnis über die im Vertrag enthaltene Begrenzungsklausel ist daher nicht auszugehen. Auch sei der Versicherung keine Hinweispflicht aufzuerlegen.

Zudem hatte der Kläger dasselbe Szenario schon einmal erlebt. Bereits zu früherer Zeit wurde im Bargeld gestohlen, dass von seiner Hausratversicherung nur begrenzt ersetzt wurde. So ist es also offensichtlich, dass er die Begrenzungsklausel wenn nicht aus dem Vertrag, doch zumindest schon aufgrund eines früheren Schadensfalles kannte.

Fazit: Wer wissen möchte, ob seine Hausratversicherung eine Begrenzung bei Diebstahl von ungeschützt aufbewahrten Bargeld vornehmen darf, sollte den Versicherungsvertrag genau prüfen. Grundsätzlich ist aber jedem zu raten, hohe Geldsummen gut abgesichert in einem Tresor unterzubringen.

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