Hausratversicherung zahlt nicht bei Fahrlässigkeit nach Brand
Erich Aiwanger
Die Hausratversicherung kommt nicht für Schäden auf, die nach einer Brandlöschung entstehen, wenn die endgültige Löschung nicht kontrolliert wird. Folgender Fall wurde vor Gericht verhandelt:
Eine Frau war mit der brennenden Zigarette im Mund in ihrem Bett eingeschlafen. Als sie wieder aufwachte, bemerkte sie einen beginnenden Schwelbrand. Mit einer neben dem Bett stehenden Flasche Cola, löschte die Raucherin den Brand. Zumindest war sie der Meinung, dass der Brand gelöscht sei.
Die Frau legte die brandgeschädigte Matratze in ihre Badewanne und setzte ihren Schlaf fort. Die Matratze schmorte jedoch in der Badewanne weiter und verursachte schließlich einen richtigen Brand. Die Geschädigte forderte Ihre Hausratversicherung auf, den Schaden zu übernehmen. Der Versicherer lehnte dies jedoch ab.
Im ersten Verfahren vor dem Landgericht Bremen wurde der Klägerin zunächst Recht gegen. Im Berufungsverfahren wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen den Anspruch auf Schadensersatz ab. Der Brand wurde grob fahrlässig verursacht.
Eine solche Handlung liege immer dann vor, wenn ein Schadensverursacher die bei seinen Handlungen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und einen jedem einleuchtenden Sachverhalt unbeachtet lässt. Wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett legt, muss davon ausgehen, dass er einschlafen könne, während die Zigarette noch brenne. Der Löschversuch beseitige nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Vielmehr begründe der untaugliche Versuch des Löschens einen erneuten Fall von Fahrlässigkeit.
Das gewählte Löschverfahren mit der Colaflasche sei mit einem hohen Risiko behaftet gewesen. Die Geschädigte hätte nach ihrem Löschversuch zumindest eine Nachkontrolle vornehmen müssen. Mit dem erneuten Schlaf unmittelbar nach der versuchten Brandbeseitigung habe sich die Frau wiederholt grob fahrlässig verhalten. Die Hausratversicherung könne deshalb für die finanzielle Regelung des Schadens nicht herangezogen werden.
Die Hausratversicherung hat in dieser Situation die Zahlung verweigert, da der Kunde Schäden durch grobe Fahrlässigkeit nicht versichert hatte. Daher sollte jeder seinen Vertrag nach dieser Klausel prüfen, um nicht selbst in die selbe Lage zu geraten. Sofern dies nicht mitversichert ist, sollte man dies schnellstmöglichst nachholen. Am Besten Sie verwenden hierzu unseren Hausratversicherung Vergleich, mit dem Sie schnell und unkompliziert den für Sie passenden Vertrag finden.