Hausratversicherung zahlt nicht bei Verlust des Toupets auf dem Balkon
Erich Aiwanger
Ein Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung besteht nur innerhalb des Gebäudes für besagten Haarersatz, wie das Amtsgericht München in einem konkreten Verfahren entschied.
Im verhandelten Fall kam einem Versicherten sein Toupet abhanden, als er versuchte, eine durch Sturm gelöste Markise wieder an seinem Balkon zu befestigen. Als der Mann den Balkon betrat, um die Arbeit auszuführen, wehte der starke Wind das Toupet vom Kopf. Das Haarteil ging verloren.
Die Hausratversicherung des Mannes lehnte die Übernahme des Schadens mit dem Verweis auf grobe Fahrlässigkeit ab. Der Mann habe das Haarteil nicht ordnungsgemäß am Kopf befestigt bevor er bei dem starken Wind den Balkon betrat. Außerdem liege überhaupt kein Versicherungsfall vor, da die Hausratversicherung den Besitz nur innerhalb des Gebäudes versichert.
Diese Auffassung bestätigte auch das Amtsgericht in München, wo der Fall verhandelt wurde. Der Versicherungsschutz gelte nur für Sturmschäden innerhalb des Gebäudes. Der Versicherte hatte sich aber außerhalb der Wohnung befunden, als ihm das Toupet vom Kopf geblasen wurde.
Nach allgemeiner Auffassung können Gegenstände, die sich auf dem Balkon befinden nicht als innerhalb des Gebäudes befindlich betrachtet werden. Darüber hinaus habe der Versicherte grob fahrlässig gehandelt als er sich auf den Balkon begab, ohne sein Haarteil ordnungsgemäß am Kopf zu befestigen. Er hätte wissen müssen, dass bei dem starken Sturm das unbefestigte Toupet vom Kopf geblasen würde. Es handele sich um eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der Versicherte könne also keinerlei Anspruch gegenüber seiner Hausratversicherung geltend machen.