Hausratversicherung zahlt nur anteilig bei Diebstahl aus dem Keller

Hausratversicherung Vergleich Wer einen Teil seiner Wertsachen im Keller aufbewahrt, muss den Kellerverschlag entsprechend sichern oder mit dem Ausfall oder teilweisen Verlust seines Schutzes durch die Hausratversicherung rechnen, wenn die Gegenstände aus dem Keller gestohlen werden.

Nach einem Urteil des Berliner Landesgerichts vom Dezember 2012 handelt ein Versicherter fahrlässig, wenn er seine wertvolle Tauchausrüstung im Kellerverschlag lagert und dieser nicht ausreichend gegen einen Einbruch gesichert ist.

Ein Berliner hatte seine Gesellschaft, bei der er die Hausratversicherung abgeschlossen hatte, verklagt, weil diese die Übernahme des Schadens ablehnte. Diebe hatten das Vorhängeschloss des Kellerverschlages aufgebrochen und die Tauchausrüstung des Versicherten entwendet. Der Schaden betrug insgesamt 15.000 Euro.

Die Versicherung bot die Übernahme eines Teils des Schadens an. Mit dem Hinweis, dass eine Lagerung im Kellerverschlag grob fahrlässig sei, lehnte die Hausratversicherung die Begleichung der Gesamtsumme ab. Dieser Meinung schlossen sich die Berliner Richter weitestgehend an. Mit der Lagerung der wertvollen Ausrüstung in einem Lattenverschlag, der von außen einsehbar und nur mit einem Vorhängeschloss gesichert war, seien die Sicherheitsstandards, die in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung formuliert waren, nicht erfüllt. Im Verhältnis zur Wohnungstür sei eine Sicherung im Kellerverschlag deutlich schlechter.

Hinzu kam, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und es nicht gesichert sei, dass der Zutritt in das Kellergeschoss immer verschlossen wäre. In einem Mehrfamilienhaus sei es für Diebe ohnehin leichter, sich unbemerkt aufzuhalten. Dem Kläger wurde allerdings zu Gute gehalten, dass er seine Tauchausrüstung extra verpackt hatte. Diese war als solche von außerhalb des Kellerverschlages nicht zu erkennen. Das Landgericht ging deshalb von einer mittleren Fahrlässigkeit aus und hielt die Kürzung des Versicherungsanspruches um die Hälfte für gerechtfertigt.

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