Hundehaftpflichtversicherung: BGH fällt Urteil zum Schadenersatz

Hundehaftpflichtversicherung: BGH fällt Urteil zum Schadenersatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gefällt, das für den Schadenersatz bei der Hundehaftpflichtversicherung zukünftig ein wichtiger Anhaltspunkt werden wird.

Beißt ein Hund ein anderes Tier oder tötet es gar, so ist der Hundehalter zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Um für solche Fälle ausreichend abgesichert zu sein, haben viele Hundebesitzer eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese muss allerdings nicht die gesamten Kosten übernehmen. Das hat der BGH kürzlich entschieden.

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Die Vorgeschichte zum Schadenersatz in der Hundehaftpflichtversicherung

Konkret ging es um die Erstattung von Tierarztkosten in Höhe von 4.000 Euro, die einer Hundehalterin aufgrund des Angriffs eines Wolfshundes auf ihren Jack-Russel-Mischling entstanden sind. Sie selbst führte ihren Hund angeleint an einem Grundstück vorbei, in welchem sich der Wolfshund freilaufend befand. Letzterer sprang über den Zaun, griff den Jack-Russel-Mischling an und fügte ihm schwere Verletzungen zu, die tierärztlich behandelt werden mussten. Nach Abschluss der Behandlung beliefen sich die Gesamtkosten auf die oben genannte Summe.

So entschieden die vorinstanzlichen Gerichte

Verhandelt wurde die Sache ursprünglich vor dem Amtsgericht Delmenhorst. Zwar hatte die Hundehaftpflichtversicherung vom Besitzer des Wolfshundes die Hälfte der Behandlungskosten erstattet, doch damit wollte sich die Besitzerin des Jack-Russel-Mischlings nicht zufriedengeben und klagte auch auf die Erstattung der anderen Hälfte. Das vorgenannte Gericht gab der Klägerin zwar Recht, räumte aber eine Mithaftung derselben ein und nahm eine Kürzung der Schadenersatzforderung um 20 Prozent vor.

Der Beklagte (Wolfshund-Besitzer) war mit dem Urteil des Amtsgerichtes nicht einverstanden und legte Berufung beim Landgericht Oldenburg ein, welches wiederum entschied, dass eine Kostenerstattung von 3.000 Euro angemessen sei. Dagegen wehrten sich beide Hundehalter, indem sie Revision vor dem BGH einlegten.

Die Entscheidung des BGH

Das höchste Gericht Deutschlands schloss sich der Meinung des Landgerichts Oldenburg an und erklärte die Schadenersatzleistung von 3.000 Euro für angemessen. Dabei wurde hauptsächlich der Verhältnismäßigkeit der Kosten betrachtet, wobei auch Beachtung fand, wie sich das Verhältnis zwischen Halter und Tier gestaltet. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung, in der lediglich der materielle Wert des Tieres von Bedeutung ist, wurde vom Gericht abgelehnt.

Der BGH vertritt die Meinung, dass Heilbehandlungskosten grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig hoch anzusehen sind, nur weil sie den materiellen Wert des Tieres übersteigen. Vielmehr seien alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls genau zu betrachten und zu bewerten.

Was bedeutet das Urteil für Geschädigte?

Gemäß der BGH-Entscheidung ist es in Zukunft nicht mehr möglich, von der Hundehaftpflichtversicherung lediglich mit dem Kaufpreis des Hundes entschädigt zu werden oder basierend auf diesem, nur einen Teil der Tierarztkosten erstattet zu bekommen. Gleichwohl können zu hohe Kosten gekürzt werden, sofern sie vom Gericht als unverhältnismäßig beurteilt werden.

Sollte es zu ähnlichen gearteten Fällen vor den Gerichten kommen, müssen die zuständigen Richter eine Entscheidung darüber treffen, welche Kosten zur Wiederherstellung der Tiergesundheit zumutbar und verhältnismäßig sind. Betroffene Hundehalter können sich daher nicht darauf verlassen, dass ihnen entstandene Tierarztkosten in voller Höhe erstattet werden. Jedoch sollten sie bei einer Kürzung die Gründe hinterfragen und sich im Zweifelsfalle rechtlichen Beistand zur Beurteilung der Situation holen.

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