In welchen Fällen haftet die Hausratversicherung bei einem Einbruch?
Erich Aiwanger
Prinzipiell haftet die Hausratversicherung, wenn es sich bei dem Einbruch um ein gewaltsames Eindringen in verschlossene Räume handelt. Bei einem solchen gewaltsamen Eindringen in abgeschlossene Gebäude oder Zimmer entsteht oft ein Schaden an Türen oder Fenstern. Es kommt auch vor, dass die Eindringlinge Teile der Einrichtung verwüsten. In diesem Fall spricht man allgemein von Vandalismus. Vorgenannte Beschädigungen beim Eindringen und Vandalismus sind in der Hausratversicherung ebenfalls mitversichert. Sollten die entwendeten Gegenstände jedoch nicht unter Verschluss gestanden haben, spricht man von einem „einfachen Diebstahl“. Dieser wird in der Hausratversicherung nicht abgedeckt.
Allerdings wird die Hausratversicherung den Schaden auch nicht ersetzen, wenn die Darstellung des Einbruchs als unwahrscheinlich gilt, das heißt die Mehrzahl der Indizien dagegen spricht, dass der Einbruch in der durch den Versicherten geschilderten Form stattfand.
Das Landgericht Traunstein hatte in einer im März 2010 veröffentlichten Entscheidung zugunsten der Versicherung entschieden. Ein Hausbesitzer hatte einen Einbruch durch das Fenster gemeldet. Die Fensterbeschädigung war aber so klein, dass es praktisch nicht möglich gewesen wäre, durch die Öffnung hindurchzugreifen und das Fenster zu öffnen, ohne größere Verletzungen davonzutragen. Bei einer Fensterhöhe von 1,66 Meter und einer Breite von nur 45 Zentimeter sei ein Einstieg außerdem nur sehr schwer vorstellbar. Auf dem Fensterbrett lagen zwar kleine Glassplitter, diese wurden aber vom vermeintlichen Einbrecher nicht berührt. Letztlich gab ein weiterer Grund den Ausschlag für den Zweifel am geschilderten Tathergang: Das Haus wurde zielgerichtet nach einem Tresorschlüssel durchsucht und dieser direkt am Aufbewahrungsort gefunden.