Ist eine Pferdehaftpflichtversicherung wirklich notwendig?
Erich Aiwanger
Die Bedeutung einer Pferdehaftpflichtversicherung ergibt sich allein schon durch § 833 Satz 1 der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dort heißt es: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Die Haftungsgrundlage für die Pferdehaftpflichtversicherung liegt in der Gefährdungshaftung.
Jeder Pferdehalter muss sich also darüber klar sein, dass er schon aus der Tatsache des Besitzes heraus haftbar gemacht werden kann. Und wenn sich der Tierfreund dann noch den Fakt vor Augen hält, dass er bei Personen- oder hohen Sachschäden in unbegrenzter Höhe mit seinem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen bis zu einer Dauer von 30 Jahren haftbar gemacht werden kann, ist die Anlage eines geringen Teils seiner Mittel in eine Pferdehaftpflichtversicherung das kleinere Übel aus finanzieller Sicht.
Pferdehaftpflichtpolicen beinhalten die Begleichung von Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden, wie zum Beispiel den Verdienstausfall einer geschädigten Person. In einigen Versicherungstarifen sind auch die Fohlen eines Pferdes bis zum Alter von 12 Monaten mitversichert.
Werden Pferde bei Reitturnieren oder ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt, sollte ein entsprechender Passus im Vertrag der Pferdehaftpflichtversicherung enthalten sein. Gleiches gilt, wenn man seine Pferde zum Beispiel für Kutschfahrten einsetzt. Ebenfalls zu beachten ist die Tatsache, dass Pferde meist geritten werden, weshalb die Reitbeteiligung in vielen Tarifen der Pferdehaftpflichtversicherung bereits enthalten ist.
Wie wichtig eine Pferdehaftpflichtversicherung ist, zeigt der im Oberlandesgericht Schleswig verhandelte Fall. Ein Pferd war aus der Koppel ausgebrochen, auf die Fahrbahn gelaufen und hatte einen schweren Autounfall verursacht. Der Fahrer des PKW wurde in Folge des Unfalls querschnittsgelähmt. Das Gericht sprach dem Autofahrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 330.000 Euro zu. Zwar war die Koppel eingezäunt, die Höhe des Zauns aber mit 90 Zentimeter offensichtlich zu niedrig bemessen. Dem Tierhalter wurde die alleinige Schuld zugesprochen.
Ohne eine passende Pferdehaftpflichtversicherung würde der Tierhalter in diesem Fall vermutlich einen finanziellen Ruin erleiden.