Kein einheitlicher Versicherungsschutz bei Autounfall im Ausland
Erich Aiwanger
Jeder Autounfall ist ärgerlich, doch besonders folgenreich ist er meist im Ausland. Leider gibt es selbst innerhalb der EU noch immer keine einheitliche Rechtslage. Neben Deutschland übernimmt die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers nur in Österreich die Kosten für den Schaden.
Ist im Ausland der Unfallbeteiligte der Schuldige am Schaden, werden in den meisten anderen Ländern die Kosten durch die Versicherung der Gegenpartei nicht oder nur teilweise beglichen. Zwar ist die Regulierung von Kfz-Schäden in den vergangenen Jahren innerhalb der EU vereinfacht worden – jede in der Europäischen Union zugelassene Versicherungsgesellschaft muss einen Beauftragten zur Schadensregulierung in Deutschland benennen – jedoch kennen ausländische Unfallbeteiligte diese meist nicht. Oft muss sich der geschädigte deutsche Autofahrer selbst um die Formalitäten kümmern. In solchen Fällen sollte er sich zunächst an den Zentralruf der Deutschen Autoversicherer wenden. Zu beachten ist bei einem Unfall im Ausland auch, dass immer das Recht des Landes gilt, in dem der Unfall stattfand. Dieses Recht weicht nicht selten vom deutschen Recht ab. Gut, wenn man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, der man dann den Fall zur weiteren Klärung übergeben kann.
Allerdings sorgten einige Rechtsschutzversicherer unlängst für Aufsehen. 17 Versicherungsunternehmen wurden wegen einer schwammigen Klausel in ihrem Vertrag abgemahnt. Nach dieser Klausel habe der Versicherte „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Diese Klausel würde bedeuten, dass wenn ein Versicherter eine außergerichtliche Klärung anstrebt oder sein Anwalt einen Fehler begeht, der gesamte Versicherungsschutz verloren ginge. Den abgemahnten Unternehmen wurde eine Frist bis zum 12.07.2010 gesetzt, die Klausel zu ändern. Andernfalls werde die Verbraucherzentrale gerichtliche Schritte einleiten.