Kontoführungsgebühren beim Privatkredit sind unzulässig
Erich Aiwanger
Trotz des Entscheids durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2011 nachdem Kontoführungsgebühren bei Privatkrediten nicht statthaft sind, verweigern einige Kreditinstitute die Rückerstattung des zu Unrecht eingezogenen Geldes an ihre Kunden. Vor allem die Bausparkassen treten dabei negativ in Erscheinung.
Verbraucherschützer kündigen deshalb einen erneuten Gang vor das Gericht an. Die Bausparkassen zweifeln an, dass das Urteil auch für Bauspardarlehen zutrifft.
Bausparkredite seien nicht mit anderen Privatkrediten, beispielsweise den beliebten Konsumentenkrediten, vergleichbar und fielen deshalb nicht unter das Verbot für Kontohaltungsgebühren. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen sieht dies ganz anders. Sie betrachtet diese Gebühr als eine der wichtigsten Einnahmequellen der Bausparkassen und wird eine Gerichtsentscheidung herbeiführen. Auch wenn sich für viele Bausparkunden die Gebühren im Laufe der gesamten Vertragszeit nur auf wenige hundert Euro aufsummieren, so sammeln sich bei der Vielzahl der Bausparer für die Kassen beachtliche Beträge an.
Die Verbraucherschützer sehen es zudem als unlauteren Wettbewerb gegenüber den anderen Kreditinstituten an. Denn selbst kleine Bausparkassen verfügen teilweise über mehrere hundert Kunden, wie die Süddeutsche Zeitung nach eigenen Recherchen kürzlich berichtete. Betroffene sollten auf jeden Fall die Rückzahlungsforderungen mit Nachdruck geltend machen. Gängige Praxis ist in diesem Fall dann die Rückzahlung der Gebühren der letzten drei Jahre. Ältere Ansprüche seien verjährt, argumentieren die Kreditinstitute. Tatsächlich gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auslegungen. Aber zumindest die Gebühren der letzten drei Jahre sollten unbedingt eingefordert werden.