Lebensversicherung: Beachten Sie die steuerliche Behandlung
Erich Aiwanger
Wer eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat, kann den Versicherungsbeitrag als Vorsorgeaufwendung bei der Steuererklärung geltend machen. Gleiches galt früher auch bei Kapitallebensversicherungen. Wer allerdings die letztgenannte Versicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen hat oder dies vielleicht gerade will, kann seine Aufwendungen nicht wie bisher absetzen.
Die Finanzämter stellen immer höhere Anforderungen an die Lebensversicherungsverträge. Galt früher, dass die erzielten Erträge (Zinsen und Dividenden) erst bei der Auszahlung der Versicherungsleistung versteuert werden mussten, hat sich dies jetzt geändert. Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung muss eine Versicherungsleistung für den Todesfall deutlich in der Police erkennbar sein. Andernfalls wird sie als reine Kapitalanlage bewertet und ist nicht mehr unter den alten Konditionen steuerlich absetzbar. Dies gilt besonders für alle Lebensversicherungen, die nach dem 31.03.2009 abgeschlossen wurden. So wurde festgelegt, dass der Versicherungsbetrag für den Todesfall mindestens die Hälfte der gesamten Beitragssumme der Kapitallebensversicherung umfassen muss. Weiterhin gilt für alle Versicherungsverträge die auf eine Vermögenserzielung ausgestellt sind, dass diese seit 2009 von der sogenannten hälftigen Ertragsbesteuerung ausgeschlossen sind. Es müssen nun also bei diesen Verträgen alle Dividenden, Zinserträge sowie andere Gewinne besteuert werden.
Mehr als einmal wurde die Kapitalversicherung totgesagt, zuletzt 2005 mit dem Ende der Steuerfreiheit. Trotzdem besteht diese Form der Lebensversicherung unverändert weiter, frei nach dem Motto „Totgesagte leben länger“. Gerade bei den extrem niedrigen Zinsen der Gegenwart und dem „Einbruch“ der Börse 2008/2009 setzen wieder mehr Leute auf eine Form der Kapitalbildung, die zwar gegenwärtig nicht mehr als besonders renditestark dafür aber als relativ sicher gilt.