Lebensversicherung: Sind auch vor 2005 abgeschlossene Verträge steuerpflichtig?

Lebensversicherung Vergleich Allgemein bekannt ist die Tatsache, dass kapitalbildende Lebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, steuerfrei am Fälligkeitstermin ausgezahlt werden. Gleiches gilt übrigens für private Rentenversicherungen.

Wichtige Bedingung bei diesen Versicherungen war die Mindestlaufzeit. Die Steuerfreiheit galt nämlich nur für kapitalbildende Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von 12 Jahren oder länger.

Es gibt jedoch noch eine zweite Klausel, die für eine Steuerfreiheit notwendig ist. Kürzlich berichtete der Nachrichtensender n-tv über eine gerichtliche Auseinandersetzung, die vor dem Hessischen Finanzgericht verhandelt worden war.

Im konkreten Fall hatte eine Frau im Jahr 1993 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Der Vertrag sah die Einmalzahlung und ein Kapitalwahlrecht vor. Besagte Frau zahlte in die Versicherung die ihr damals zur Verfügung stehende Summe von umgerechnet 51.000 Euro ein. Der abgeschlossene Rentenvertrag endete 2006 und die Dame konnte nach 13 Jahren die Auszahlungsform für den angesparten Beitrag wählen. Sie entschied sich statt für eine langjährige Rentenzahlung für die einmalige Abfindung in Höhe von über 107.000 Euro. Dies war zwar völlig vertragskonform, rief aber das Finanzamt auf den Plan. Dieses forderte auf den Zinsanteil in Höhe von gut 56.000 Euro Steuern.

Zu Unrecht fand die Frau und zog vor Gericht. Die Richter gaben der Frau aber kein Recht. Zwar seien nach dem Einkommenssteuergesetz neben Lebensversicherungen auch private Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steuerfrei, aber nur dann, wenn bis zum Ende der Vertragslaufzeit regelmäßig in die Versicherung eingezahlt würde. Bei Einmalzahlungen könne man nur dann steuerlich profitieren, wenn die Zahlung der Versicherungssumme auf regelmäßige Rentenzahlungen entfalle. Die Kombination von Einmalzahlung und Kapitalwahlrecht verbunden mit der einmaligen Auszahlung einer Versicherungssumme sei von der Steuerbefreiung ausgenommen.

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