Leistungseinschränkungen bei der privaten Unfallversicherung
Erich Aiwanger
Betroffene werden den Streit über die Leistungen einer privaten Unfallversicherung als besonders hart empfinden, wenn es dabei um den Todesfall eines nahen Verwandten geht. Manchmal ist diese Auseinandersetzung aber unbedingt notwendig.
Beispielsweise müssen Angehörige nachweisen, dass der Unfall die tatsächliche Todesursache ist, um Leistungen aus der Versicherung zu erhalten. Ein solcher Fall wurde unlängst vor dem Amtsgericht Bad Segeberg verhandelt.
Die Versicherungsgesellschaft hatte die Zahlung verweigert, nachdem die Versicherte schwer gestürzt und schließlich verstorben war. Die Frau hatte zunächst allerdings beim Sturz nur eine Ohnmacht erlitten. Die Versicherung argumentierte deshalb, dass sie keine Leistungen übernehmen könne, da es sich bei dem Unfall um Schäden durch Bewusstseinsstörungen handele und diese nicht versichert seien. Im Gerichtsverfahren konnte tatsächlich nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Frau eventuell durch eine Spontanblutung eine Ohnmacht erlitt und erst danach stürzte oder ob die Schäden durch den Sturz verursacht wurden. Bei einer Unfallversicherung kommt es aber genau darauf an, ob eine mittelbare oder unmittelbare Ursache für den Schaden vorliegt, denn nur letzterer Fall fällt in die Versicherungsleistung.
Gleiches gilt beispielsweise für den Fall des Schlafwandelns. Auch dieser Zustand, der häufig zu Unfällen führt, fällt nicht unter den Schutz einer privaten Unfallversicherung. Zumindest sollte dies so nach einem Urteil des Landgerichts Bayreuth betrachtet werden. Ein schlafwandelnder Mann hatte versucht, seine Kinder zu wecken, war gestürzt und hatte sich so schwere Verletzungen zugefügt, dass seine Sehkraft dauerhaft eingeschränkt blieb. Die private Unfallversicherung lehnte jedoch die Schadensregulierung ab. Der Mann hatte vor Gericht argumentiert, er wäre vor dem Sturz gerade wach geworden und hätte damit nicht mehr unter einer Bewusstseinsstörung gelitten. Dies ließen die Richter nicht gelten. Schlafwandeln gehöre zu den Bewusstseinsstörungen und damit wäre seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung wurde von der Zahlung entbunden.