Pferdehaftpflichtversicherung: Was gibt es zu beachten beim Weideunfall?

Pferdehaftpflichtversicherung: Was gibt es zu beachten beim Weideunfall?

Im Sommer tobt das Leben auf der Pferdeweide. Schnell kommt es da zu Verletzungen. Eine Pferdehaftpflichtversicherung ist deshalb besonders wichtig, um nicht in die Haftungsfalle zu gelangen und für Schäden selbst aufkommen zu müssen.

Im Sommer stehen überall Pferde auf saftig grünen Wiesen und erfreuen sich ihres Lebens im Freien. In der Regel wird darauf geachtet, dass sie sich dabei auf einem sicher eingezäunten Areal befinden. Sicher eingezäunt ist aber nicht mit Sicherheit gleichzusetzen! Als Herdentiere lieben Pferde Gesellschaft, Konflikte bleiben dabei nicht aus. Da wird auch mal getreten, ausgeschlagen und gebissen. Manchmal spielerisch, manchmal geht es jedoch um die Stellung in der Herde und es entwickelt sich ein mehr oder weniger rüder Kampf.

Meist laufen diese Rangeleien unfallfrei ab und sind nach wenigen Minuten bereits wieder vergessen. Andererseits haben schon viele Pferdebesitzer böse Überraschungen erlebt, wenn sie ihren Liebling von der Koppel holen wollten. Ernsthafte Verletzungen, die im schlimmsten Falle den Tode des Tieres nach sich ziehen, treten gehäuft während der Weidesaison auf. Nach dem Schock stellt sich schnell die Frage, wie es mit der Haftung aussieht, denn auf den geschädigten Pferdebesitzer kommen oft hohe Kosten zu.

Pferdehaftpflichtversicherung jetzt vergleichen

1. Fall: Der Verursacher ist bekannt!

Die (vermeintlich) beste Situation! Wurde genau gesehen, welches Pferd die Verletzungen verursacht hat, sollte die Sache klar sein. Der Halter des verursachenden Pferdes beziehungsweise dessen Pferdehaftpflichtversicherung muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das steht außer Frage.

ABER: Um den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung in Anspruch zu nehmen, muss der Halter des verletzten Pferdes beweisen, dass es tatsächlich das „beschuldigte“ Pferd war. Hier reicht es nicht aus, die beiden Pferde noch kurz vorher in unmittelbarer Nähe zueinander gesehen zu haben und auf Grund dessen zu vermuten, dass nur dieses eine Pferd als Schadensverursacher in Frage kommt. Vorsicht ist ebenfalls bei sogenannten Zeugenaussagen gegeben. Haben beispielsweise die „kleinen Reiter“ der Ponygruppe beobachtet, dass das eine Pferd das andere weggejagt hat, kann die Glaubhaftigkeit der Aussage in Frage gestellt werden.

Die Sache mit der eigenen Tiergefahr

Ist der Vorfall eindeutig bewiesen und die Pferdehaftpflichtversicherung hat die Zahlung von Schadenersatzforderungen in Aussicht gestellt, taucht häufig plötzlich der Begriff „eigene Tiergefahr“ auf. Es bewirkt, dass die Versicherungsleistung um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt wird. Der Grund ist die Mithaftung des Halters des verletzten Tieres. Laut BGB wird allein durch die Haltung eines Tieres eine Gefahrenquelle geschaffen. In erster Linie für Dritte, andererseits aber auch für das Tier/die Tiere selbst.

Allein die Tatsache, dass Pferde zusammen auf der Weide stehen, erhöht die Gefahr für die Tiere untereinander. Wurde nun beobachtet, dass die beiden betroffenen Pferde kurz vorher „aneinandergeraten“ sind, muss sich der Tierhalter des verletzten Pferdes der Kürzung durch die eigene Tiergefahr beugen. Hatte das verletzte Tier keinen Kontakt zum schadenverursachenden Tier, zum Beispiel weil es bei der Rangelei zweier anderer Pferde getroffen wurde, während es friedlich weidend zufällig in der Nähe stand, ist keine Mithaftung gegeben.

2. Fall: Der Verursacher ist unbekannt!

Der deutlich häufigere Fall! Man kommt morgens auf die Weide und das Pferd steht nur noch auf „drei Beinen“. Den Schadensverursacher zu ermitteln, ist in derartigen Fällen fast immer unmöglich. Hat der Tierarzt oder ein anderer Sachverständiger festgestellt, dass die Verletzung zweifelsfrei von einem anderen Pferd verursacht wurde, tritt eine Gemeinschaftshaftung ein. Das bedeutet, alle Pferdebesitzer, die ihre Pferde mit dem verletzten Tier gemeinsam auf der Weide stehen hatten, sind in der Haftung. Sie werden als Gesamtschuldner behandelt und müssen demzufolge zu gleichen Teilen für den Schaden aufkommen. Zudem fällt die eigene Tiergefahr für den Halter des verletzten Tieres weg.

Und das zahlt die Pferdehaftpflichtversicherung

Von der Pferdehaftpflichtversicherung werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Weideunfall erstattet. Das sind etwa die Kosten für den Tierarzt, für die Tierklinik, den Transport dorthin sowie ein eventueller Minderwert des Pferdes, falls dieses bleibende Schäden erleidet und nicht mehr wie vorher genutzt werden kann. Auch ein Ersatz für entgangenen Freizeitspaß kann geltend gemacht werden. Dies geht aber nur, wenn dafür ein anderes Pferd kostenpflichtig für die vorgesehenen Aufgaben des eigenen Tieres genutzt wird.

Zu beachten ist, dass die vorgenannten Ausführungen nur auf Halter von hobbymäßig genutzten Pferden zutreffen. Für Nutztierhalter, also für Pferdehalter, die mit ihren Tieren ihren Lebensunterhalt bestreiten, gelten andere Regelungen.

Sollten Ihnen alle am Schaden beteiligten Pferde gehören gehen Sie übrigens leer aus, da nur Schäden an dritten Personen, bzw. Tieren erstattet werden und keine Eigenschäden.

Hat Ihnen der Inhalt gefallen?:

Zurück

Ähnliche Artikel
Privathaftpflichtversicherung für Rentner und Senioren: Ein unverzichtbarer Schutz
Im fortgeschrittenen Alter macht es Sinn, bestehende Versicherungen, insbesondere die Rentner-Privathaftpflichtversicherung an die geänderten Lebensumstände anzupassen und somit oft bares Geld zu …

weiterlesen »

So schützen Sie sich vor dem steigenden Risiko von Umweltschäden
Umweltschäden sind im gewerblichen und im privaten Bereich auf dem Vormarsch. Eine gute Haftpflichtversicherung schützt vor hohen Kosten. Schäden in und an der Umwelt treten immer häufiger auf und …

weiterlesen »

Alle Risiken beim Reitsport versichern: Eine sehr wichtige Angelegenheit!
Der Reitsport gehört sicherlich mit zu einer der gefährlichsten Sportarten überhaupt und ein Schaden durch ein Pferd ist schnell entstanden - egal ob am Hab und Gut anderer Personen, an deren …

weiterlesen »