Private Unfallversicherung: aktuelle Gerichtsurteile
Erich Aiwanger
Auch bei Alkoholkonsum sollte der privaten Unfallversicherung im Schadensfall unbedingt die volle Wahrheit gesagt werden. Nach Alkoholgenuss steigt bekanntlich das Unfallrisiko.
Ist der Schadensfall einmal eingetreten, sollte man bei der Schilderung des Unfallhergangs den Alkoholgenuss gegenüber der Versicherung keinesfalls verschweigen. Andernfalls kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung vollständig verweigern, wie ein Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt.
Im verhandelten Fall zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf seinem eigenen Hof schwere Verletzungen zu. Ein zum Unfallort gerufener Notarzt diagnostizierte eine Alkoholvergiftung, die letztlich zum Sturz führte. Zeugen des Vorfalls sagten aber aus, der Unfallgeschädigte wäre lediglich ausgerutscht und sehr unglücklich gefallen. Im Versicherungsprotokoll verschwieg der Mann den Alkoholkonsum und machte nur Angaben zum Hergang des Geschehens.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Richter gaben der Versicherungsgesellschaft recht. Das Verschweigen des Alkoholgenusses sei als Arglist und deshalb als Falschaussage zu werten. Eine solche Falschaussage entbinde jedoch die Versicherung von ihren Verpflichtungen.
Zahlen musste die Unfallversicherung in einem anderen Fall. Auch wenn ein Fahrradfahrer ohne Helm unterwegs ist und eine schwere Kopfverletzung bei einem Sturz erleidet, kann sich die Versicherung nicht auf eine Helmpflicht berufen. Diese existiert derzeit in Deutschland für Fahrradfahrer (noch) nicht. Obwohl im verhandelten Fall die private Unfallversicherung zahlen musste, weist die Versicherungskammer Bayern darauf hin, dass jeder Radfahrer sich einer freiwilligen Selbstverpflichtung zum Tragen eines Schutzhelms unterziehen sollte. Die Versicherungskammer gibt sogar Tipps zum Kauf des richtigen Helms. Am besten lässt man sich dazu aber wohl im Fachhandel beraten.