Private Unfallversicherung als zusätzlicher Schutz für den Arbeitsweg

Unfallversicherung Vergleich Im versicherungsrechtlichen Sinn liegt ein Unfall nur dann vor, „wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden hervorruft“. Als Unfall gilt auch, wenn durch Kraftanstrengung an der Wirbelsäule oder den Gelenken ein Schaden entsteht, wie zum Beispiel eine Zerrung, ein Bruch oder ein Sehnenriss. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nur Schutz, wenn sich der Geschädigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit befindet. Gleiches gilt für Auszubildende auf dem Weg zur Ausbildungsstätte.

Keine Versicherungsleistungen erhielt ein Radfahrer, der auf seinem Heimweg einen Unfall mit einem Auto erlitt, da er seine Heimfahrt unterbrach. „Wer seinen Heimweg unterbricht, ist nicht gesetzlich unfallversichert“. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am 14. April 2010 veröffentlichten Urteil.

Der Radfahrer hatte auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle einen Autofahrer zur Rede stellen wollen, der einen vermeintlichen Verkehrsverstoß begangen hatte. Der Fahrradfahrer hielt an einer Ampel an, verstellte dem Auto den Weg und wollte den Autofahrer zur Rede stellen. Fahrer und Beifahrer stiegen aus dem Auto. Versehentlich setzte sich dieses in Bewegung und verletzte den Radfahrer so schwer, dass er sich Waden- und Schienbein brach. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlte nicht. Nach dem Anhalten verlor der Radfahrer seinen Versicherungsschutz. Die Absicherung zivilrechtlicher bzw. strafrechtlicher Ansprüche durch einen Teilnehmer am Straßenverkehr gehöre nach dem Urteil des Landessozialgerichts NRW nicht mehr zum versicherten Arbeitsweg. Nach Meinung des Gerichts fehle der innere Zusammenhang zur durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherten Tätigkeit. Eine private Unfallversicherung könnte natürlich bei dem geschilderten Tathergang durchaus einspringen. Schließlich lag hier eindeutig ein Unfall nach Definition vor.

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