Private Unfallversicherung: Tod durch Dornenstich ist versichert
Erich Aiwanger
Die private Unfallversicherung ist zur Zahlung verpflichtet, wenn sich eine Kunde beim Rosenschneiden eine Stichverletzung zuzieht, die nach Infektion der Wunde schließlich zum Tode führt.
Auch die sogenannte Infektionsklausel in den Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung kann die Leistungspflicht nicht verhindern. Die Versicherung muss das Vorliegen der in den Vertragsbedingungen festgelegten Klauseln beweisen.
So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Berufungsverhandlung. Im konkret verhandelten Fall hatte sich der Ehemann der Klägerin beim Verschneiden der hauseigenen Rosen verletzt. Nach einer Infektion der Wunde durch Bakterien musste dem Versicherten zunächst ein Teil des Fingers amputiert werden. Der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtere sich jedoch rapide und schließlich verstarb der Mann wegen einer Sepsis.
Die private Unfallversicherung hatte die Zahlung der vereinbarten Leistungen bei Todesfall in Höhe von 15.000 Euro verweigert. Die Versicherung verwies auf die Infektionsklausel, die folgende Bedingungen enthielt: „Nicht als Unfallfolgen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später, in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung ...".
Das Landgericht Karlsruhe lehnte die Klage der Witwe unter anderem mit der Begründung ab, dass es fraglich sei, ob es sich bei der Stichverletzung überhaupt um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis gehandelt habe, was den Bedingungen der Unfallversicherung zugrunde liegen müsse. In der Berufungsverhandlung entschied das Oberlandesgericht jedoch, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, da der Versicherte vermutlich nicht bewusst in die Dornen gegriffen hätte. Die Versicherung hätte für die Infektionsklausel beweisen müssen, dass es sich um eine bloße „Haut- oder Schleimhautverletzung“ gehandelt habe.