Private Unfallversicherung: Todesfallleistung sollte anderweitig versichert werden

Unfallversicherung Vergleich Meist bieten die Versicherer in den Policen zur privaten Unfallversicherung eine Unfalltodesfallleistung als zusätzlichen Baustein mit an.

Aber ein solcher Todesfallschutz weist einen gravierenden Nachteil auf: Die Versicherung wird nur bei einem Todesfall fällig, der tatsächlich durch einen Unfall ausgelöst wurde. Bei jeder anderen Todesart erhalten die Begünstigten keinerlei Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Es spielt aber für die Hinterbliebenen normalerweise keine Rolle, durch welche Ursache der Tod eintrat. Wird also eine Todesfallabsicherung benötigt, ist die private Unfallversicherung für diesen Fall ungeeignet. Besser geeignet zur Vorsorge ist der Abschluss einer Risikolebensversicherung.

Ausgelöst wurde die Diskussion zu Sinn oder Unsinn der Integration der Unfalltodesfallleistung in die private Unfallversicherung nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg.

Ein Taucher hatte einen tödlichen Unfall durch Ertrinken erlitten. Allerdings wurde bei der Obduktion der Leiche festgestellt, dass der Taucher zuvor einem Herzanfall zum Opfer fiel, der zunächst zur Bewusstlosigkeit führte und es erst danach zum Ertrinken kam. Die Unfallversicherung verweigerte die Zahlung. Der Versicherer verwies darauf, dass für den Tod des Tauchers kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verantwortlich gewesen sei. Vielmehr hätte der vorausgegangene Herzanfall letztendlich den Tod verursacht.

Die Versicherungsgesellschaft argumentierte, dass die in der Unfallversicherung enthaltene Todesfallklausel damit nicht zum Tragen kommen könne, wie auch aus dem Gutachten der Obduktion hervorgehe. Die Todesursache sei auf die Vorerkrankungen des Tauchers zurückzuführen. Der Mann war stark übergewichtig, litt unter Bluthochdruck sowie an einer erblich bedingten Verengung der rechten Herzkranzschlagader. Das Nürnberger Oberlandesgericht folgte der Argumentation und wies die Klage des Hinterbliebenen ab. Die private Unfallversicherung sei im konkreten Fall nicht zur Erbringung der Leistungen entsprechend „Todesfallklausel nach Unfall“ verpflichtet.

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