Private Unfallversicherung: Vorsicht bei Alkohol!

Unfallversicherung Vergleich Nicht nur für Kraftfahrer kann Alkoholgenuss weitreichende Folgen bei Unfällen nach sich ziehen. Für Fußgänger gibt es ebenfalls eine Promillegrenze, bei deren Überschreitung sie den Entzug ihres Führerscheins riskieren.

Es gibt übrigens auch Grenzwerte für Reiter, auch wenn es hier bisher kaum Kontrollen gibt und gerichtliche Auseinandersetzungen nicht dokumentiert sind.

 

Neben dem Entzug des Führerscheins riskiert der Alkoholsünder unter Umständen den kompletten Verlust seines Unfallversicherungsschutzes. Der Alkoholrausch gilt als Bewusstseinsstörung. Diese wird aber in den meisten Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung als Haftungsgrund ausgeschlossen.

So hat in einem Fall vor dem Oberlandgericht Köln der Richter zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft entschieden. Eine Dame hatte angetrunken die Straße überquert und wurde dabei angefahren. Der Alkoholtest im Krankenhaus ergab fast zwei Promille. Der für Fußgänger geltende Grenzwert wurde zwar in diesem Fall noch nicht überschritten, das Gericht entschied jedoch, dass die absolute Verkehrsuntüchtigkeit nicht von einem genau definierten Grenzwert des Blutalkohols abhängig sei. Die Versicherte hatte angegeben, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Blutkonzentration noch gar nicht erreicht gewesen wäre, da sie unmittelbar vorher eine Flasche Wein „auf ex“ getrunken hätte. Der Ausschluss der Übernahme des Schadens durch die private Unfallversicherung bei Alkoholgenuss gilt nicht nur bei Verkehrsdelikten.

Die Unfallversicherung verweigerte beispielsweise auch einem Mann die Zahlung, der angetrunken sein Wohnzimmerfenster geöffnet hatte und anschließend herausgefallen war. Wichtig ist aber immer die Tatsache, dass der Alkoholgenuss eine Bewusstseinsstörung hervorrufen muss, wenn die private Unfallversicherung die Schadensregulierung verweigern will.

So musste in einem anderen Fall die Versicherung für den tödlichen Unfall eines Alkoholikers an die Witwe zahlen. Das Gericht hatte entschieden, dass der Mann Alkohol gewöhnt gewesen sei, die Unfallursache deshalb auf eine Ermüdung des Verunglückten zurückzuführen wäre, was nach den Bedingungen der Unfallversicherung eine anzuerkennende Unfallursache wäre.

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